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blicken, da ihm die Souveränetät rechtlich ungetheilt verbleibt
und nur das Zusammenwirken einer Reihe von Thatsachen
ihn in England dahin gebracht hat, daß er „an den concreten
Inhalt der Berathungen gebunden“ ist, ja oft nicht mehr zu
thun hat, „als seinen Namen zu unterschreiben“ 1), und so zu
„der Spitze formellen Entscheidens“ 2) wird, welche Hegel als
das Charakteristicum „einer vollendeten Organisation“ und
einer „festen Constitution“ ansieht.
Wenn wir demnach dasjenige, was Stahl parlamenta-
risches Princip nennt, und dessen Inhalt er theilweise in dem
vorgeschilderten Machtverhältnisse zwischen Parlament und Kö-
nigthum findet, nicht für einen Gegensatz des monarchischen
Princips erklären konnten, so fragt es sich doch, ob eine solche
von Stahl behauptete Beeinträchtigung des meonarchischen
Princips nicht in dem unbedingten Steuerverweigerungsrechte
zu erblicken ist, welches Stahl dem Parlament zuschreibt.
Er führt aus, die „altmittelalterliche, privatrechtliche,
willkürliche Befugniß“ der unbedingten Steuerverweigerung
habe in Verbindung mit der neuern Institution des Budgets,
durch welche das Weigerungsrecht auf den ganzen Staats-
haushalt als ein untheilbares Ganzes sich ausdehne, mittelbar
den Erfolg, daß bei jeder äußersten Veruneinigung zwischen
König und Parlament der König nothwendig unterliege, daß
er deshalb Forderungen, welche das Parlament, namentlich
das geldbewilligende Unterhaus, mit Entschiedenheit stelle, nie
abschlagen könne, auch wenn er wolle. Zwar werde in Eng-
land gegenwärtig die Steuerverweigerung als eine revolutionäre
Maßregel aufgefaßt; aber dahin sei es doch erst gekommen,
1) Hegel, Rechtsphilosophie, S. 370.
2) Ebendas., S. 372.