Full text: Das Legitimitätsprincip.

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blicken, da ihm die Souveränetät rechtlich ungetheilt verbleibt 
und nur das Zusammenwirken einer Reihe von Thatsachen 
ihn in England dahin gebracht hat, daß er „an den concreten 
Inhalt der Berathungen gebunden“ ist, ja oft nicht mehr zu 
thun hat, „als seinen Namen zu unterschreiben“ 1), und so zu 
„der Spitze formellen Entscheidens“ 2) wird, welche Hegel als 
das Charakteristicum „einer vollendeten Organisation“ und 
einer „festen Constitution“ ansieht. 
Wenn wir demnach dasjenige, was Stahl parlamenta- 
risches Princip nennt, und dessen Inhalt er theilweise in dem 
vorgeschilderten Machtverhältnisse zwischen Parlament und Kö- 
nigthum findet, nicht für einen Gegensatz des monarchischen 
Princips erklären konnten, so fragt es sich doch, ob eine solche 
von Stahl behauptete Beeinträchtigung des meonarchischen 
Princips nicht in dem unbedingten Steuerverweigerungsrechte 
zu erblicken ist, welches Stahl dem Parlament zuschreibt. 
Er führt aus, die „altmittelalterliche, privatrechtliche, 
willkürliche Befugniß“ der unbedingten Steuerverweigerung 
habe in Verbindung mit der neuern Institution des Budgets, 
durch welche das Weigerungsrecht auf den ganzen Staats- 
haushalt als ein untheilbares Ganzes sich ausdehne, mittelbar 
den Erfolg, daß bei jeder äußersten Veruneinigung zwischen 
König und Parlament der König nothwendig unterliege, daß 
er deshalb Forderungen, welche das Parlament, namentlich 
das geldbewilligende Unterhaus, mit Entschiedenheit stelle, nie 
abschlagen könne, auch wenn er wolle. Zwar werde in Eng- 
land gegenwärtig die Steuerverweigerung als eine revolutionäre 
Maßregel aufgefaßt; aber dahin sei es doch erst gekommen, 
1) Hegel, Rechtsphilosophie, S. 370. 
2) Ebendas., S. 372.
	        
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