Full text: Das Legitimitätsprincip.

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fremdartigem Inhalt zu verhindern, und hat somit ähnlich, wie 
dies in Deutschland der Fall gewesen ist, dafür gesorgt, daß 
die Krone und das Oberhaus nicht gezwungen werden können, 
ein Gesetz zu billigen, von dessen Billigung die Gemeinen 
ihrerseits die Gewährung einer Steuer abhängig machen 
möchten. 1) 
Endlich ist auch das englische Budgetrecht nicht das für 
die Monarchie gefährliche Recht, für welches Stahl es hält. 
Auch diejenigen Ausgabeposten, „welche von alters her auf 
die dauernden Revenuen der Krone angewiesen“ waren, sind 
gesetzlich fixrirt und deshalb einer von Jahr zu Jahr nach dem 
Ermessen des Unterhauses wandelbaren Einwirkung des Par- 
laments insoweit entzogen, als nur das übereinstimmende, 
gleichberechtigte Zusammenwirken aller drei an der Legislative 
betheiligten Factoren diese Ausgaben verändern kann 2), die 
Ausgaben selbst demnach auch noch zu einer Zeit rechtsgültig 
erfolgen können, in welcher das Unterhaus bereits die Strei- 
chung derselben beschlossen, Oberhaus oder König derselben 
jedoch nicht beigestimmt haben. 
Senach schränkt sich das dem Unterhause zustehende 
Steuerverweigerungsrecht bedeutend ein; für einen großen 
Theil der vorhandenen Steuern cessirt es vollständig, und hin- 
sichtlich der übrigen, jährlich zu bewilligenden Steuern ist es 
wenigstens nicht brauchbar, um gesetzliche Neuerungen anderer 
als finanzieller Natur durchzusetzen. So herrschend die Stel- 
lung des Unterhauses auf dem Gebiete der Finanzgesetzgebung 
ist, es findet sich unter seinen Rechten keins, welches im 
1) Vgl. May, a. a. O., S. 463, 464. Gneist, a. a. O., S. 9, 10. 
2) Gneist, a. a. O., S. 11, 12. Derselbe, Englisches Verwaltungs- 
recht, 2. Aufl., II, 835, 836, 843, 844.
	        
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