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fremdartigem Inhalt zu verhindern, und hat somit ähnlich, wie
dies in Deutschland der Fall gewesen ist, dafür gesorgt, daß
die Krone und das Oberhaus nicht gezwungen werden können,
ein Gesetz zu billigen, von dessen Billigung die Gemeinen
ihrerseits die Gewährung einer Steuer abhängig machen
möchten. 1)
Endlich ist auch das englische Budgetrecht nicht das für
die Monarchie gefährliche Recht, für welches Stahl es hält.
Auch diejenigen Ausgabeposten, „welche von alters her auf
die dauernden Revenuen der Krone angewiesen“ waren, sind
gesetzlich fixrirt und deshalb einer von Jahr zu Jahr nach dem
Ermessen des Unterhauses wandelbaren Einwirkung des Par-
laments insoweit entzogen, als nur das übereinstimmende,
gleichberechtigte Zusammenwirken aller drei an der Legislative
betheiligten Factoren diese Ausgaben verändern kann 2), die
Ausgaben selbst demnach auch noch zu einer Zeit rechtsgültig
erfolgen können, in welcher das Unterhaus bereits die Strei-
chung derselben beschlossen, Oberhaus oder König derselben
jedoch nicht beigestimmt haben.
Senach schränkt sich das dem Unterhause zustehende
Steuerverweigerungsrecht bedeutend ein; für einen großen
Theil der vorhandenen Steuern cessirt es vollständig, und hin-
sichtlich der übrigen, jährlich zu bewilligenden Steuern ist es
wenigstens nicht brauchbar, um gesetzliche Neuerungen anderer
als finanzieller Natur durchzusetzen. So herrschend die Stel-
lung des Unterhauses auf dem Gebiete der Finanzgesetzgebung
ist, es findet sich unter seinen Rechten keins, welches im
1) Vgl. May, a. a. O., S. 463, 464. Gneist, a. a. O., S. 9, 10.
2) Gneist, a. a. O., S. 11, 12. Derselbe, Englisches Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., II, 835, 836, 843, 844.