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gierten Lande. Sehen wir doch auch in Deutschland die Fest-
stellung des Militärbudgets für ein Recht der Landstände an.
Darin also, daß in England der Bestand der Armee von
Jahr zu Jahr gesetzlich festgestellt wird, daß ferner die Kosten
der Armee jährlich bewilligt werden müssen, liegt, so unprak-
tisch, ja selbst gefährlich eine solche Einrichtung erscheinen mag,
ebenso wenig ein Widerspruch gegen das monarchische Princip,
als wenn Bestand und Besoldung eines Gerichtshofs durch
ein nur für die Dauer Eines Jahres gültiges Gesetz festgestellt
wird. Die Frage aber, ob es sich mit dem Wesen der Armee
und der Stellung des Königthums vertrage, daß die eigentlich
militärische Subordination, d. h. die Unterwerfung unter be-
stimmte Kriegsartikel, alljährlich festgestellt werden muß, ist
selbstverständlich von jedem zu bejahen, der in der jährlichen
Bewilligung der Armee keine Verletzung des monarchischen
Princips sieht; denn da das Heer selbst das Recht auf seine
Existenz nur durch ein alljährlich wiederkehrendes Gesetz für
den Zeitraum des nächsten Jahres erhält, so würde es ein
Widerspruch sein, wollte man das lediglich für diese alljährlich
sich erneuernde Körperschaft bestimmte Strafrecht permanent
machen. Dadurch würde das militärische Subordinationsver--
hältniß über den Zeitpunkt hinaus verlängert, an welchem das
Parlament durch erneuten Beschluß die Armee rechtlich con-
stituirt; ja diese würde dann selbst in dem Falle bestehen
bleiben, wenn ihr das Parlament durch die Verweigerung der
Mutiny-Act das Recht auf ihre Existenz genommen hätte.
Deshalb soll jedoch nicht geleugnet werden, daß die jähr-
liche Bewilligung der Armee eine Gefahr für die Sicherheit
des Landes enthalten kann und jedenfalls für die Staaten des
europäischen Continents enthalten würde, sowol deshalb, weil
diese in viel höherm Grade wie England den Angriffen ihrer