Full text: Das Legitimitätsprincip.

213 
gierten Lande. Sehen wir doch auch in Deutschland die Fest- 
stellung des Militärbudgets für ein Recht der Landstände an. 
Darin also, daß in England der Bestand der Armee von 
Jahr zu Jahr gesetzlich festgestellt wird, daß ferner die Kosten 
der Armee jährlich bewilligt werden müssen, liegt, so unprak- 
tisch, ja selbst gefährlich eine solche Einrichtung erscheinen mag, 
ebenso wenig ein Widerspruch gegen das monarchische Princip, 
als wenn Bestand und Besoldung eines Gerichtshofs durch 
ein nur für die Dauer Eines Jahres gültiges Gesetz festgestellt 
wird. Die Frage aber, ob es sich mit dem Wesen der Armee 
und der Stellung des Königthums vertrage, daß die eigentlich 
militärische Subordination, d. h. die Unterwerfung unter be- 
stimmte Kriegsartikel, alljährlich festgestellt werden muß, ist 
selbstverständlich von jedem zu bejahen, der in der jährlichen 
Bewilligung der Armee keine Verletzung des monarchischen 
Princips sieht; denn da das Heer selbst das Recht auf seine 
Existenz nur durch ein alljährlich wiederkehrendes Gesetz für 
den Zeitraum des nächsten Jahres erhält, so würde es ein 
Widerspruch sein, wollte man das lediglich für diese alljährlich 
sich erneuernde Körperschaft bestimmte Strafrecht permanent 
machen. Dadurch würde das militärische Subordinationsver-- 
hältniß über den Zeitpunkt hinaus verlängert, an welchem das 
Parlament durch erneuten Beschluß die Armee rechtlich con- 
stituirt; ja diese würde dann selbst in dem Falle bestehen 
bleiben, wenn ihr das Parlament durch die Verweigerung der 
Mutiny-Act das Recht auf ihre Existenz genommen hätte. 
Deshalb soll jedoch nicht geleugnet werden, daß die jähr- 
liche Bewilligung der Armee eine Gefahr für die Sicherheit 
des Landes enthalten kann und jedenfalls für die Staaten des 
europäischen Continents enthalten würde, sowol deshalb, weil 
diese in viel höherm Grade wie England den Angriffen ihrer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.