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lament, „während sie vom Könige gar nichts mehr zu fürchten
haben“; der König hinwiederum sei in jedem seiner Regierungs-
acte an die Conkrasignatur eines dergestalt abhängigen Mi-
nisters gebunden.
Nun kann es uns natürlich nicht beifallen, ein Institut
wie die Bills of Attainder in Schutz zu nehmen;; sie sind der
offene Widerspruch gegen die einfachsten Grundsätze der Ge-
rechtigkeit, wonach jedermann wegen eines Verbrechens nur
nach dem Gesetze bestraft werden kann, unter dessen Herrschaft
er es begangen, nicht aber nach Gesetzen, welche erst nach
Begehung des Verbrechens und ausschließlich für dieses ge-
macht worden sind. Auch ging diesen auf einen bestimmten
Fall bezüglichen Strafgesetzen kein irgend geregeltes Beweis-
verfahren voraus. 1)
Man darf deshalb wohl behaupten, die Institution der
Bills of Attainder enthalte in Wahrheit das verfassungsmäßige
Recht, einen Justizmord zu begehen, und nur das kann den
Mangel ihrer ausdrücklichen Abschaffung entschuldigen, daß sie
in der That in Vergessenheit gerathen zu sein scheint. z) Die
Frage aufzuwerfen, ob die Bills of Attainder das monarchische
Princip verletzen, ist überhaupt nicht nöthig; denn sie verletzen
die Grundsätze jeder Rechtsordnung zu Gunsten einer furcht-
baren Strafgerichtsbarkeit über Staatsverbrechen oder Hand-
lungen, die man als solche betrachten möchte. Soll aber
dennoch geprüft werden, ob ein derartiges Aechtungsgesetz das
monarchische Princip verletze, so möchten wir diese Frage ein-
fach deshalb verneinen, weil die Bill of Attainder nichts an-
deres als ein Gesetz ist, d. h. erst durch die königliche Sanction
) Cox, a. a. O., S. 414—417.
2) Gneist, Englisches Verwaltungsrecht, II, 1203.