Full text: Das Legitimitätsprincip.

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dem Minister, welcher die Verfassung verletzt, die Anklage, 
wie ihm in allen constitutionell regierten Ländern bei einer 
Meinungsdifferenz mit dem Monarchen die Entlassung droht. 
Das rechtliche Verhältniß, in welchem die Minister zum Par- 
lament stehen, ist somit in England nicht anders geordnet, als 
es in allen „reichsständischen Verfassungen“ geordnet ist oder 
doch, wie Stahl selbst anerkennt 7), geordnet werden müßte, 
wenn dieselben eine gesicherte Existenz führen sollen. Sind 
auch die rechtlichen Mittel, durch welche das Parlament die 
Minister zur Einhaltung der Verfassung zwingt, um vieles 
energischer als auf dem Continent, ist deshalb auch die Ab- 
hängigkeit der Minister vom Parlament in England fühlbarer 
als in andern Staaten, welche repräsentative Einrichtungen 
haben, die Art und Weise dieser Abhängigkeit ist rechtlich nicht 
irgendwie specifisch von derjenigen continentaler Minister ver- 
schieden und widerspricht in keiner Hinsicht dem Maße von 
Abhängigkeit, welches jede ernst gemeinte Verantwortlichkeit der 
Minister nothwendigerweise, selbst nach Stahl's eigener Mei- 
nung, fordern muß. 
In den rechtlichen Institutionen der englischen Verfassung 
können wir sonach keine Verletzung des monarchischen Princips 
erblicken, sobald wir unter demselben einen reinen Rechtsbegriff 
verstehen; denn dem Grundgedanken der Monarchie, d. i. der 
ausschließlich dem Fürsten zuständigen Staatsgewalt widerspricht 
auch in England die verfassungsmäßige Stellung der Minister 
nicht. Stahl freilich ist im Stande, die factischen, nicht recht- 
lichen Beschränkungen des Monarchen durch das Ministerium 
und die des Ministeriums durch das Parlament als ebenso 
viele Widersprüche gegen das monarchische Princip aufzuführen, 
1) Stahl, a. a. O., S. 402.
	        
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