Full text: Das Legitimitätsprincip.

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weil dieses selbst ihm nur eine factische Stellung des Monarchen 
bedeutet. Diese Auffassung widerspricht aber nicht blos der 
Entstehungsgeschichte des monarchischen Princips, sondern er- 
hebt dieses geradewegs zu der Lehre von einer außerhalb, be- 
ziehentlich trotz der Verfassung bestehenden Machtstellung des 
Königs, welche den Boden des Staatsrechts vollständig ver- 
läßt und gewissermaßen thatsächlich dem Könige zu retten sucht, 
was dieser in der Verfassung rechtlich aufgegeben und aufgeben 
mußte. Denn wenn auch theilweise in andern Formen, bedarf 
jede reichsständische Verfassung aller der Schutzwehren der 
monarchischen Gewalt gegenüber, welche die englische Verfassung 
errichtet hat, und Stahl selbst kann dies nicht leugnen. Seine 
Behauptung, das monarchische Princip fordere eine Abschwächung 
aller dieser Schutzmiktel, ist somit in Wahrheit nichts anderes 
als die Forderung, daß eine reichsständische Verfassung den 
Fürsten zwar rechtlich, aber nicht thatsächlich, zwar theoretisch, 
aber nicht praktisch beschränken, mit andern Worten, daß sie 
nie ernstlich gemeint sein dürfe. Vor allem zeigt sich dieser 
innerste Kern der Stahl'schen Lehre in seiner Darstellung der 
sogenannten parlamentarischen Regierung. 
Diese besteht — bemerkt er 1) — darin, daß die Minister die 
gesammte Regierung in ihre Hände gelegt bekommen und die- 
selbe ohne alle Rücksicht auf den Willen des Königs und mit 
unbedingter Rücksicht auf den Willen des Parlaments führen, 
daß die Minister keine Einmischung des Königs dulden, weder 
im einzelnen, noch im Princip, und daß sie nicht im Amte 
bleiben, sowie sie das Vertrauen des Parlaments, insbesondere 
des Unterhauses, nicht mehr besitzen, möge das durch ein aus- 
drückliches Votum sich kundgeben, oder dadurch, daß sie bei 
1) Stahl, a. a. O., S. 378.
	        
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