Full text: Das Legitimitätsprincip.

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einer Abstimmung nicht die gehörige Majorität für ihre Vor- 
schläge haben. ) Der König müsse daher die Führer der im 
Hause überwiegenden Partei zu Ministern machen und diesen 
die Regierung überlassen; kurz: „es erzeugt das Parlament 
aus sich heraus die Minister, und diese regieren auf der Basis 
der parlamentarischen Gesinnung als die gewählten Führer des 
Parlaments, nicht als die Diener des Königs, oder mit andern 
Worten, die im Parlament überwiegende Partei regiert jedes- 
mal mittels ihrer Führer das Reich.“ 
Nun läßt sich keineswegs leugnen, daß diese Schilderung 
der parlamentarischen Regierung im ganzen richtig ist, wenn 
man es auch als übertrieben bezeichnen muß, daß Stahl be- 
hauptet, die Minister regierten ohne alle Rücksicht auf den 
Willen des Königs; ja die Ueberzeugung und der Wille des 
letztern kämen gar nicht in Betracht. ) Vielmehr hat, wie 
Bluntschli 3) mit Recht hervorhebt, die Geschichte Englands 
vom König Georg III. an, also in einer Zeit, in welcher die 
parlamentarische Regierung ihre eigentliche Blüte erreichte, 
bewiesen, daß die Persönlichkeit des Souveräns auch in Eng- 
land nicht indifferent ist. Daß der König gegenwärtig auf die 
Staatsverwaltung im wesentlichen nur einen Einfluß factischer 
Art übe 4), ist richtig; dieser Umstand würde aber die Mon- 
archie nur dann aufheben, wenn der Monarch rechtlich auf 
einen solchen beschränkt, also dem Rechte nach außer Stande 
wäre, die in der Souveränetät enthaltenen Rechte geltend zu 
machen. Dieser Fall liegt aber in England nicht vor; die das 
1) Stahl, a. a. O., S. 378, 379. 
2) Ebendas., S. 379. 
3) Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl., I, 405, 438. 
1) Stahl, a. a. O., S. 380.
	        
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