Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Staatsgewalt, ihrer mehr oder weniger vom Volk unab- 
hängigen oder abhängigen Ausübung läßt sich entscheiden, ob 
eine Republik oder eine Monarchie vorliege, sondern lediglich 
danach, wem die Ausübung der Staatsgewalt kraft eigenen, 
nicht übertragenen Rechts zustehe. Nur wenn wir dieses 
Merkmal festhalten, ist es möglich, mit Sicherheit zu beur- 
theilen, wo eine Monarchie, wo eine Republik vorliege. Die 
starke Annäherung der Regierungsweise in einem bestimmten 
Staat an die entgegengesetzte Staatsform kann demjenigen, 
der diesen Standpunkt einnimmt, das Urtheil nicht verwirren: 
ihm ist weder der Titel des Staatsoberhaupts noch die Be- 
schränkung desselben maßgebend, sondern lediglich und aus- 
schließlich die Zuständigkeit der Souveränetät: so mußte Hol- 
land trotz eines erblichen Generalstatthalters, Venedig trotz 
eines Herzogs eine Republik genannt werden; so bleibt dem 
Erbmonarchen, dessen Recht nicht auf der Volkssouveränetät, 
sondern auf seiner Abstammung ruht, der Charakter des 
Monarchen auch unter den mannichfaltigsten Beschränkungen 
seiner Macht. Das Wesen der Monarchie liegt nur in der 
selbständigen Berechtigung einer einzigen physischen Person zur 
Herrschaft, nicht aber in dem Machtumfange der dieser Person 
für sich allein zustehenden Gewalt, und solange die Souve- 
ränetät des Staatsoberhaupts in der Verfassung gewahrt 
bleibt, kann auch die weitest gehende Beschränkung ihrer Aus- 
übung nicht als die Einführung der Republik bezeichnet werden. 
Daß die parlamentarische Regierung in ihrer äußern Er- 
scheinung als ein Gravitiren zur Republik sich darstelle, kann 
nicht geleugnet werden; dem Rechte nach ist sie nichtsdesto- 
weniger von ihr ebenso verschieden, wie die Despotie eines 
nordamerikanischen Präsidenten von der Monarchie rechtlich 
verschieden sein würde. Derartige Schwankungen der that-
	        
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