Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Wir brauchen ebendeshalb auch nicht ausführlicher auf 
die Forderungen einzugehen, welche Stahl zum Zwecke einer 
Wahrung seines monarchischen Princips aufstellt: sie sollen 
sammt und sonders der stricte Gegensatz des parlamentarischen 
Princips sein, eignen sich dazu aber um so weniger, als 
Stahl für sie die rechtliche Feststellung verlangt, da er füg- 
lich an den Monarchen nicht die Zumuthung stellen kann, in 
ähnlicher Weise wie das Parlament das höchste moralische 
Ansehen zu erwerben, ihm also das höchste rechtliche An- 
sehen beilegen muß. 
Außerdem sind die speciellen Folgerungen Stahl's aus 
dem monarchischen Princip außerordentlich unklar und beweisen 
deutlich, daß er in diesem keineswegs einen sichern Aus- 
gangspunkt für seine Lehre von der ausschließlichen Admini- 
strationsbefugniß des Souveräns 1) gefunden hat. Ehrlich und 
theilweise richtig wären seine Ausführungen über die an- 
geblichen Consequenzen des monarchischen Princips gewesen, 
wenn er sie nicht als solche, sondern als die in Deutschland 
zur Zeit noch nothwendigen Vorbedingungen eines gedeihlichen 
politischen Lebens dargestellt, die parlamentarische Regierung 
nur politisch reifern Völkern, als die continentalen Nationen 
sind, gestattet und dies nicht aus dem Wesen der Monarchie, 
sondern aus den histerischen Zuständen vor Einführung der 
modernen Repräsentativverfassungen, d. h. aus dem absolut 
regierten Beamtenstaat erklärt hätte. So spricht Dahlmann 
offen aus: „Wir bedürfen eines Königs, der persönliches 
Leben hat““2), und ein ähnlicher Ausspruch würde Stahl, 
welcher doch selbst die Wahrung der geschichtlich überkommenen 
1) Stahl, a. a. O., S. 385. 
2) Politik, 3. Aufl., S. 109.
	        
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