Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Recht des betreffenden Staats geschützt werden und endlich 
von seiten der andern Mächte die Gewährung einer anerkannten 
Stellung in dem vorhandenen Staatensystem erhalten. 
Den politischen Praktikern wurde wol durch die nicht 
wegzuleugnende, einen längern Widerstand geradezu aus- 
schließende Gewalt der Zeitverhältnisse die einfache Antwort 
aufgedrungen, alles dies sei die Wirkung der Macht, welche 
die Herrschaft des historischen Rechts gebrochen und wiederum 
triumphire, wie in der langen Periode von der Französischen 
Revolution bis zum Sturze Napoleon's. 
So meinte denn auch Gentz: „die höhere Staatskunst“ 
könne und müsse unter gewissen Umständen mit dem Legitimi- 
tätsprincip capituliren 1), und in ähnlicher Weise haben sich 
viele Staatsmänner mit den illegitimen Schöpfungen der Neu- 
zeit abgefunden; sie glaubten, dem Legitimitätsprincip nichts 
zu vergeben, wenn sie nur an der principiellen Allein- 
berechtigung desselben festhielten. So erklärte vor allem auch 
der Papst (Gregor XVI.): daß, wenn er oder einer seiner 
Nachfolger bei Verhandlungen mit irgendeiner Regierung dem 
illegitimen Oberhaupte derselben den von diesem geführten 
etwa königlichen Titel gewähre oder denselben thatsächlich an- 
erkenne und mit diesem illegitimen Souverän irgendetwas ver- 
einbare oder sanctionire, dennoch hieraus kein Recht auf die 
Herrschaft des betreffenden Landes und deshalb auch keine 
Verkürzung der Rechte des legitimen Herrschers abgeleitet 
werden dürfe. 2) 
1) Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts, S. 447. 
2:) Die im Texte erwähnte Erklärung des Papstes Gregor XVI. ist 
enthalten in der Bulle vom 9. Aug. 1831, abgedruckt bei Heffter, Euro- 
päisches Völkerrecht, 4. Ausg., S. 443, 444.
	        
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