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Recht des betreffenden Staats geschützt werden und endlich
von seiten der andern Mächte die Gewährung einer anerkannten
Stellung in dem vorhandenen Staatensystem erhalten.
Den politischen Praktikern wurde wol durch die nicht
wegzuleugnende, einen längern Widerstand geradezu aus-
schließende Gewalt der Zeitverhältnisse die einfache Antwort
aufgedrungen, alles dies sei die Wirkung der Macht, welche
die Herrschaft des historischen Rechts gebrochen und wiederum
triumphire, wie in der langen Periode von der Französischen
Revolution bis zum Sturze Napoleon's.
So meinte denn auch Gentz: „die höhere Staatskunst“
könne und müsse unter gewissen Umständen mit dem Legitimi-
tätsprincip capituliren 1), und in ähnlicher Weise haben sich
viele Staatsmänner mit den illegitimen Schöpfungen der Neu-
zeit abgefunden; sie glaubten, dem Legitimitätsprincip nichts
zu vergeben, wenn sie nur an der principiellen Allein-
berechtigung desselben festhielten. So erklärte vor allem auch
der Papst (Gregor XVI.): daß, wenn er oder einer seiner
Nachfolger bei Verhandlungen mit irgendeiner Regierung dem
illegitimen Oberhaupte derselben den von diesem geführten
etwa königlichen Titel gewähre oder denselben thatsächlich an-
erkenne und mit diesem illegitimen Souverän irgendetwas ver-
einbare oder sanctionire, dennoch hieraus kein Recht auf die
Herrschaft des betreffenden Landes und deshalb auch keine
Verkürzung der Rechte des legitimen Herrschers abgeleitet
werden dürfe. 2)
1) Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts, S. 447.
2:) Die im Texte erwähnte Erklärung des Papstes Gregor XVI. ist
enthalten in der Bulle vom 9. Aug. 1831, abgedruckt bei Heffter, Euro-
päisches Völkerrecht, 4. Ausg., S. 443, 444.