Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Die illegitimen Throne sollten sich nach dieser Ansicht zu 
dem Legitimitätsprincip etwa so verhalten wie die nicht wieder 
aufzuhebende Wirkung eines vollendeten Verbrechens zu einer 
Rechtsordnung, deren Strafmittel leider nicht ausreichend seien, 
um den Usurpator mit der verschuldeten Strafe heimzusuchen. 
Auch die Wissenschaft ist dieser Auffassung nicht fremd 
geblieben; so hat Heffter 1), durch die Praxis der inter- 
nationalen Beziehungen gezwungen, den Besitzstand als „sub- 
sidiarischen Regulator der Staatenverhältnisse“ mit der Fähig- 
keit, im Innern des Staats wie im internationalen Verkehre 
Recht zu erzeugen, für den Fall angenommen, daß das Recht 
nicht klar erweislich oder noch bestritten sei, und sich mit 
diesem Zugeständnisse an die etwaigen illegitimen Staaten- 
bildungen durch die auch für die Staaten gültige Mahnung 
abgefunden: hundert Jahre Unrecht seien noch kein Tag Recht. 
Selbst Stahl hat sich, freilich nur beiläufig, an einer 
Stelle seines großen rechtsphilosophischen Werks, an welcher 
er den Besitz überhaupt abhandelt, zu dem Zugeständnisse 
herbeigelassen, der Schutz des juristischen Besitzes und die 
Achtung der Regierungen de tacto hätten ein und dasselbe 
Princip. 2) 
Im ganzen mochte jedoch die legitimistische Theorie und 
beinahe in gleichem Umfange die Jurisprudenz der Macht, 
welche nur durch die Verletzung des Rechts zur Herrschaft 
gekommen, eine solche Bedeutung nicht einräumen; wenn der 
illegitime Monarch vollständig mit den gleichen Rechten, der 
gleichen Macht, den gleichen Wirkungen wie der legitime 
regierte, mußte dann die Legitimität nicht etwas staats-- und 
1) Heffter, a. a. O., S. 30, 98. 
2) Rechtsphilosophie, Bd. 2, Abth. 1, S. 406.
	        
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