Full text: Das Legitimitätsprincip.

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rechtlichen Zustand vollständig Entzogenes geblieben. Dem 
widersprachen aber die vorhandenen Verhältnisse auf das un- 
zweidentigste, und so wären die treuen Anhänger des Legiti- 
mitätsprincips endlich in die Lage gekommen, ein Staats= und 
Völkerrecht vorzutragen, das zwar einmal bestanden haben 
mochte, aber den Angriffen der Neuzeit zweifellos unter- 
legen war. 
Das klägliche Scheitern aller auf die Herstellung einer 
Alleinherrschaft des Legitimitätsprincips gerichteten Unterneh- 
mungen mußte deshalb ebenso wie die Bildung illegitimer 
Staaten und die Erwerbung der Herrschaft von seiten illegi- 
timer Fürsten die praktische wie die theoretische Politik endlich 
dazu zwingen, in einer oder der andern Weise mit diesen lei- 
digen, aber nicht wegzuleugnenden unrechtmäßigen Rechtsord- 
nungen sich abzufinden. 
Wir haben schon mehrfach auf solche Abfindungen mit 
dem Legitimitätsprincip aufmerksam gemacht. Stahl hatte 
ebenso wie Malte-Brun dem Ablaufe einer langen Zeit die 
Fähigkeit beigelegt, eine ursprünglich illegitime Dynastie in 
eine legitime zu verwandeln. Wir haben aber auch bereits 
hervorgehoben, daß diese Anschauungen von der Legitimirung 
illegitimer Fürstenhäuser den eigentlichen Inhalt der Legilimität 
aufgeben; in Wahrheit wird die letztere durch diese Lehre ihres 
juristischen Charakters entkleidet und den legitimen Fürsten 
nicht eine der juristischen Prüfung gegenüber stichhaltige Recht- 
mäßigkeit, sondern der Zauber ehrwürdigen Alters ihrer 
Herrschaft, eine historische, rein factische Weihe zugesprochen. 
Mögen auch die civilisirten Nationen dieser durch die Geschichte 
gewährten Ehrwürdigkeit nur im Falle äußerster Noth und 
verwerflichster Misregierung ihre Anerkennung versagen, mögen 
auch sicherlich viele Throne ihr festes Bestehen zum großen
	        
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