Full text: Das Legitimitätsprincip.

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der unvordenklichen Zeit, deren „Urbild“ somit im öffentlichen 
Rechte gefunden sei. » . 
JnvollkommengleicherWeisesprichtsichPhillimore1) 
aus: er gibt unter Berufung auf Savigny eine wörtliche Ueber- 
setzung der eben citirten Stelle. 
Eine nur ähnliche, nicht gleiche Anschauung scheint Nie- 
buhr 5) gehabt zu haben: er vertheidigt die Geltung einer 
„Verjährung der Usurpation“ im Staatsrecht, welche der im 
Privatrecht geltenden Verjährung des Besitzes zur Seite zu 
stellen sei. 
Endlich hat Bluntschli sich an mehrern Stellen für 
eine Legitimation des Usurpators durch eine staatsrechtliche 
Verjährung erklärt: Ausgehend von einem dem privatrechtlichen 
Gegensatze des Eigenthums und des Besitzes analogen Unter- 
schiede der rechtlichen und der thatsächlichen Ordnung im 
Staate 7) behauptet er, der thatsächliche Bestand der öffent- 
lichen Dinge, der Besitz, habe in ähnlicher Weise wie der 
Sachenbesitz auf den Interdictenschutz so auf provisorischen 
Rechtsschutz Anspruch, sei aber für das öffentliche Recht von 
größerer Bedeutung wie für das Privatrecht dadurch, daß er 
weit leichter als in dem letztern in wirkliches Recht über- 
gehe. ) Diese Umwandlung des thatsächlichen Zustandes 
in den entsprechenden Rechtszustand gehe infolge der Zeit vor 
sich und deshalb lasse sich „wohl“ von einer staatsrechtlichen 
Verjährung reden, die „freilich wieder von anderer Art und 
1) Commentaries upon international law, I, 270, 271. 
2) Nach einem Citate aus Niebuhr's Geschichte der Revolution, 
I, 212, welches sich bei Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl., 
I, 27, Note 1, findet. 
3) Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl., I, 22. 
") Ebendas., S. 23. 
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