Full text: Das Legitimitätsprincip.

245 
durch die Bemerkung), derselbe werde erst durch die Anerkennung 
der Volksvertretung und der übrigen Organe des Staats, ins- 
besondere der Gerichte legitim, von jedem Zeitablaufe unab- 
hängig, während er wiederum an einer andern Stelle 2) die 
Verjährung als die Veredlung der factischen Staatsordnung 
zur Rechtsordnung bezeichnet, ihr also nicht blos die negative 
Aufgabe einer Zerstörung des alten legitimen Fürstenrechts, 
sondern auch die positive Aufgabe der Neuschöpfung eines 
rechtlichen Zustandes stellt. Ja, in seinem neuesten Werkes) 
läßt er sogar die Legitimirung an sich unrechtmäßiger Zu- 
stände lediglich „durch die reinigende und Recht bildende 
Macht der Zeit“ vor sich gehen, indem er die Anerkennung 
des thatsächlichen Zustandes von seiten des Volks nicht als 
die Ursache, sondern als die Wirkung eines langjährigen 
Besitzstandes bezeichnet, also die Legitimation des Usurpators 
lediglich davon abhängig macht, daß dieser sich längere Zeit 
hindurch zu behaupten wußte. Man würde demnach kaum 
irre gehen, wenn man auch Bluntschli zu denen rechnet, welche 
die historische Ehrwürdigkeit und die dieser vom Volk gezollte 
Anerkennung für wirkliche Legitimität des Herrschers erklären. 
Eine Beurtheilung der vorstehend wiedergegebenen An- 
sichten über die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Verjährung 
muß von einer Unterscheidung der verschiedenen Verjährungs- 
arten ausgehen, welche die vorgenannten Schriftsteller als 
Verjährung bezeichnen. Eine solche aber ist bei Savignt ebenso 
leicht, wie sie bei Bluntschli schwer ist. Während nämlich der 
1) Bluntschli, a. a. O., II, 58. 
2) Staatswörterbuch von Bluntschli und Brater, Art. „Legitimi- 
tät“, VI, 356. « 
2) Das moderne Völlerrecht (Nördlingen 1868), 8. 290.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.