Full text: Das Legitimitätsprincip.

246 
erstere nur das Institut der sogenannten unvordenklichen Ver- 
jährung für zulässig auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts 
ansieht, erklärt sich Bluntschli in wenig klarer Weise bald zu 
Gunsten einer staatsrechtlichen Acquisitivverjährung, bald für 
eine Exstinctivverjährung des dynastischen Rechts des deposse- 
dirten Herrschers, bald für eine Heilung der Illegitimität in- 
folge der Zeit unter Hinzutreten einer Anerkennung von 
seiten des Volks, beziehentlich seiner Organe, und von seiten 
des Auslandes; bald ignorirt er auch wieder das Erforderniß 
des Zeitablaufs vollständig und nimmt die Legitimation der 
Usurpation als vollendet an, wenn das Volk oder die Volks- 
vertretung und die Gerichte und endlich die auswärtigen Mächte 
dem illegitimen Herrscher ihre Anerkennung gewährt haben, 
sodaß er selbst nicht würde leugnen dürfen, eine staatsrecht- 
liche Verjährung sei möglich, welche in Wahrheit zu ihrer 
Vollendung keiner längern Zeit bedürfe, als etwa der Ge- 
schäftsgang zu der Gewährung der ständischen oder völkerrecht- 
lichen Anerkennung erfordert. # 
Wir möchten deshalb geneigt sein, die Lehre Bluntschli's 
von der Heilung der Illegitimität an zwei andern Stellen 
abzuhandeln, nämlich einmal bei Gelegenheit der Frage, ob 
die Anerkennung des Auslandes wirklich eine die Illegitimität 
heilende Kraft besitzen könne, und dann bei Beantwortung der 
andern Frage, ob die Anerkennung des Usurpators von seiten 
des Volks wirklich im Stande sei, diesem ein Recht auf die 
Herrschaft zu geben, welche er dem alten, rechtmäßigen Herr- 
scher gewaltsam, jedenfalls widerrechtlich entrissen. Aber da 
Bluntschli selbst die Gesammheit aller derjenigen Handlungen, 
welche die Usurpation legitimiren sollen, Verjährung nennt, 
so wollen wir hier seine Lehre in dieser Hinsicht prüfen und 
zunächst auch daran keinen Anstoß nehmen, daß er neuerdings
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.