Full text: Das Legitimitätsprincip.

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die staatsrechtliche Verjährung, anscheinend durch das Gewicht 
der von Brie!) gegen dieselbe geltend gemachten Gründe be- 
stimmt, mit außerordentlich viel geringerer Sicherheit als früher 
vertritt; denn immerhin sagt er sich von der Statthaftigkeit 
des Verjährungsbegriffes, welcher „das allmähliche Wachs- 
thum eines befestigten Rechtszustandes aus der Fortdauer der 
thatsächlichen, von der Zeit geheiligten Zustände“ bedeute 2), 
im Staats= und Völkerrecht nicht los und versucht eine Ret- 
tung des Begriffes der staatlichen Verjährung weniger durch 
eine Aenderung ihres Inhalts als durch die Warnung vor 
allzu weit gehender Verbindung der staatsrechtlichen mit der 
privatrechtlichen Verjährung. 
Wir wenden uns zunächst der Beantwortung der Frage 
zu, ob überhaupt die Statthaftigkeit einer staatsrechtlichen 
Acquisitivverjährung der Legitimität, d. i. des Rechts auf die 
Souveränetät, angenommen werden könne. Nun lehrt das 
Prioatrecht, aus welchem überhaupt der Verjährungsbegriff 
abstrahirt worden ist, daß keineswegs alle Rechtsverhälknisse 
dem modificirenden, schöpferischen oder vernichtenden Einflusse 
der Zeit unterliegen. Vielmehr ist die erwerbende Verjährung, 
Ersitzung, nur bei Sachen und Servituten, nach einigen auch 
bei Emphyteuse und Superficies zulässig und wandelt bei 
einer eine bestimmte Frist hindurch fortgesetzten Ausübung des 
Besitzes, beziehentlich des Inhalts der Servitut, den erstern in 
wirkliches Eigenthum, den letztern in eine wirkliche, recht- 
mäßige Dienstbarkeit um. ) Dagegen würde es „eine willkür- 
1) In dessen mehrfach citirter Schrift: „Die Legitimation einer 
usurpirten Staatsgewalt“, S. 33 fg. 
2) Bluntschli, a. a. O., 4. Aufl., I, 22, Note 1. 
* ) Arndts, Lehrbuch der Pandekten, 2. Aufl., §. 189. Savigny, 
System, IV, 298.
	        
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