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wissen Englands und Napoleon's beweisen wollten, waren gar
keine Beispiele für die vollständige Vernichtung des feindlichen
Staats, die debellatio, wie sie doch hinsichtlich Sachsens
zweifellos bestand.
Vielmehr betraf das eine der gegen die theoretischen
Grundlagen der preußischen Forderung angeführten Beispiele
die von England angefochtene Abtretung Hannovers von seiten
Frankreichs an Preußen. 1) Letzteres hatte sich hierbei zwar
selbst, um die definitive Besitzuahme Hannovers zu rechtfer-
tigen, auf das Eroberungsrecht berufen, kraft dessen dem
Kaiser von Frankreich die deutschen Staaten des Kurhauses
Braunschweig „Zuständig“ gewesen seien 2); aber England war
durch die Occupation Hannovers gar nicht in den Zustand
der debellatio gebracht worden, und der Kurfürst von Han-
nover war als König von England nach wie vor in dem Zu-
stande eines widerstandsfähigen Souveräns mit allen Rechten
eines solchen, somit also auch mit dem Rechte wie der Macht
zu fernerer völkerrechtlicher Selbsthülfe gegen diesen Gewaltact
geblieben.
Ebenso wenig war die Abtretung der ursprünglich fran-
zösischen, seit dem 3. Febr. 1810 von England occupirten Insel
Guadeloupe von seiten Englands an Schweden (3. März 1813),
welche einen Protest Napoleon's gegen diese rechtsungültige
Handlung hervorgerufen, ein passendes Beispiel gegen das
von Preußen über einen debellirten Staat geltend gemachte
Eroberungsrecht; denn Napoleon war damals noch der wirk-
liche Souverän Frankreichs; es handelte sich hierbei also nur
um die Eroberung einer Frankreich zugehörigen Insel, welche
1) Vergl. Häusser, Deutsche Geschichte, 3. Aufl., II, 676.
2) Manifest vom 1. April 1806; Hänsser, a. a. O.