Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Wirkungen eines Verbrechens, und wenn es noch so lange 
fortgedauert hat, zu heiligen. 
Bluntschli meint zwar, das vitium der Erwerbung eines 
usurpirten Thrones werde durch Anerkennung des Volks, be- 
ziehentlich seiner berufenen Vertretung geheilt. Das aber ist 
ein vollkommen fremdes Element in der Verjährung und ver- 
mengt in verwirrender Weise die Verjährungstheorie, welche 
die Legitimität als das Product eines langdauernden Thron- 
besitzes ansieht, mit einer Legitimation durch den Volkswillen. 
Ist dieser aber überhaupt im Stande, ein Recht, über welches 
in Monarchien ihm gar keine Dispositionsbefugniß zusteht, 
aufzuheben, beziehentlich auf einen andern zu übertragen, so 
würde er jedenfalls im Stande sein, dies ohne alle Rücksicht 
auf den Ablauf einer längern Zeit seit der vollbrachten Usur- 
pation zu thun. Die Anerkennung von seiten des Volks würde 
also, falls man ihm überhaupt eine rechtliche Wirkung beilegen 
will, diese jedenfalls sofort nach der Usurpation hervorzubringen 
im Stande, d. h. von dem Ablaufe längerer oder kürzerer 
Zeit vollständig unabhängig sein. 
Wie wir im Vorstehenden glaubten, uns gegen die Zu- 
lässigkeit einer staatsrechtlichen Usucapion aussprechen zu 
müssen, so halten wir uns auch für verpflichtet, die staats- 
rechtliche Verjährung, sofern sie als eine Exstinctivverjährung 
des legitimen Herrscherrechts aufgefaßt werden könnte, für 
unstatthaft zu erklären. 
Wie Bluntschli die Umwandlung der Usurpation in legi- 
time Herrschaft durch eine Art Acquisitivverjährung der Legi- 
timität dem Privatrechte nachgebildet hat, so hat er sich auch 
für berechtigt gehalten, die Verjährung der Ansprüche, wie sie 
sich im Privatrechte entwickelt hat, und wie sie sich auch im 
Strafrechte in der Verjährung der Anklage, des eingeleiteten 
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 17
	        
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