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Verfahrens und der rechtskräftig erkannten Strafe findet ½),
auf das Staatsrecht zu übertragen. Wir vergessen hierbei
selbstverständlich nicht, daß jede Acquisitivverjährung noth-
wendigerweise sich für den Berechtigten als eine Exstinctiv-
verjährung seines Rechts auf die usucapirte Sache darstellt,
daß also mit der Unzulässigkeit einer staatsrechtlichen Acquisitiv=
verjährung auch die Unzulässigkeit des Verlustes des Herrscher-
rechts durch eine solche ausgesprochen ist. Aber einmal könnte
man uns entgegenhalten, daß, wenngleich die Ersitzung nicht
anwendbar auf staatsrechtliche Verhältnisse sei, weil die Sou-
veränetät des Fürsten weder als Eigenthum an der Staats-
gewalt noch als Obereigenthum an dem Staatsgebiete auf-
gefaßt werden darf, dennoch das Recht des legitimen aber
vertriebenen Souveräns auf Geltendmachung seines Rechts
auf die Herrschaft ganz ebenso gut im Laufe der Zeit erlöschen
könne, wie das Recht des Gläubigers auf Einklagung einer
regelmäßig 2) auch jeder Acquisitivverjährung entzogenen For-
derung in einer bestimmten Reihe von Jahren erlischt. 3
Dem aber, glauben wir, widersprechen folgende Einwände:
die Klagverjährung ist nur zulässig, weil und insoweit der
Berechtigte seine Klage während der ganzen langen Verjäh-
rungsfrist hat geltend machen können. "') Nur deshalb, weil
er während eines langen Zeitraums seine Klage hätte an-
bringen, ja diesen Zeitraum durch förmliche Protestationen
sogar immer wieder hätte verlängern können, hat man dem
Rechtsfrieden das Recht der klageweisen Geltendmachung eines
1) Marezoll, a. a. O., S. 215—220.
2) Allgemeines Preußisches Landrecht, Thl. 1, Tit. 11, §. 839.
3) Arndts, a. a. O., §. 106 fg.
) Ebendas., §. 110.