Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Unterthanen, sondern auch als vellständige Unabhängigkeit von 
außen erkannten. Diese Unabhängigkeit von allen auswärtigen 
Mächten macht den Sonverän erst zum Souverän, wie sie 
das Gemeinwesen erst zum Staat macht. Eine Competenz 
der europäischen Großmächte, darüber zu entscheiden, welcher 
Souverän in Europa mit Recht oder welcher mit Urrecht 
seinen Thron einnehme, und ein Recht, den gefundenen Spruch 
mit Executionsarmeen auszuführen, würde somit die völker- 
rechtliche Souveränetät der Staaten und damit das Völkerrecht 
selbst vernichten. Aus ebendiesem Grunde hat das moderne 
Völkerrecht den fünf Großmächten die Stellung eines euro- 
päischen Gerichtshofes auch beharrlich versagt. 1) 
Für den ganz wie theilweise depossedirten Souverän gibt 
es sonach kein Forum, vor welchem er sein Recht rechtzeitig 
vertreten könnte, damit es nicht durch Verjährung erlösche. 
Man halte uns nicht als Beispiel entgegen, daß mehrfach in 
Europa neugeschaffenen Staaten ein Souverän gegeben, daß 
in Napoleon ein Usurpator gestürzt worden sei: in beiden 
Fällen liegt weder ein rechtlicher Spruch über Legitimität oder 
Illegitimität des derzeitigen Herrschers, noch die zwangsweise 
Execution eines von dem europäischen Weltgerichte gefundenen 
Spruches vor, sondern in beiden Fällen waren es politische 
und nationale Motive, und nur diese, welche zur Errichtung 
oder Besetzung des belgischen, griechischen, rumänischen Thro- 
nes, welche zum Sturze Napoleon's führten. Es wäre ein 
seltsames Gericht, das im Stande wäre, einen Koburger für 
legitimer auf dem belgischen Königsthrone zu halten als 
einen Oranier, der Belgien durch freiwillige Cession von 
seiten Oesterreichs erhalten! Und daß die Absetzung Napo- 
1) Bluntschli, a. a. O., §. 103—113.
	        
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