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ist es außerordentlich bedenklich, den Krieg, dessen Ausgang
nicht von dem bessern Rechte, sondern von der größern Macht
und Geschicklichkeit der Kriegführenden abhängig ist, vollständig
mit einem Civil= oder Strafprocesse zu vergleichen; seine Ent-
scheidung erfolgt nach vollkommen zufälligen Gründen, nicht
auf Grund juristischer Erwägung des im Kriege geltend zu
machenden Streitpunktes. Deshalb, weil Napoleon ein besserer
Feldherr war, ihn für legitimer zu halten als die Bourbons,
wird niemand einfallen. Und dennoch müßte dies die Folge
davon sein, daß man den Krieg für ein völkerrechtliches Rechts-
mittel erklärte, welches für den Fall eines Streits zwischen
dem legitimen Herrscher und dem glücklichen Usurpator die
Stelle einer Klage, eines Urtheils und einer Execution ver-
träte. Ja, man müßte dann sogar noch weiter gehen und das
Recht des legitimen Fürsten nach einem für diesen unglücklichen
Feldzuge für ebenso vernichtet halten, wie es das Recht eines
Privaten durch richterlichen Spruch sein würde. Daß dies
absurd wäre, liegt klar auf der Hand, und daß die Wieder-
holung des Kriegs, die Herbeiziehung mächtiger Allürter u. dal.
nicht den Charakter weiterer Rechtsmittel an sich trägt, wird
auch niemand behaupten wollen. Alles dies ist etwas rein
Factisches, rechtlich Zufälliges, das dem einen Monarchen wol
einmal geholfen hat, wenn ihn sein Volk oder ein Usurpator
vertrieb, das aber einer ganzen Reihe legitimer Fürsten nach
ihrer Vertreibung nicht zugute gekommen ist.
Ist sonach der Krieg schon als ein äußerst unsicheres,
den privatrechtlichen Rechtsmitteln nur ganz entfernt zu ver-
gleichendes Rechtsmittel zu bezeichnen, und ist es deshalb un-
zulässig, darin, daß auch der verdrängte legitime Herrscher
den Usurpator mit Krieg überziehen und dadurch sein Recht
geltend machen könne, einen Grund zur Aufrechthaltung der