Full text: Das Legitimitätsprincip.

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weise wird deshalb der Beweis, daß die Immemorialverjäh- 
rung vollendet sei, oder richtiger, daß, soweit Menschen- 
gedenken reicht, kein anderer und besser berechtigter Zustand 
bestanden habe, sich auf eine verhältnißmäßig nur kurze Zeit, 
auf ein oder zwei Menschenalter zurückbeziehen können. Da- 
gegen verhält es sich auf dem Gebiete des Staatsrechts ganz 
anders: die Vorkommnisse des öffentlichen Lebens, ganze 
Staatsumwälzungen haften einmal unendlich viel länger in 
dem Gedächtnisse der Menschen; sie werden zu notorischen 
Thatsachen. Dann aber werden sie auch in zweifellos glaub- 
würdiger Weise verzeichnet; nicht blos historische Schriften, 
auch besondere Gesetze und andere öffentliche Urkunden be- 
zeichnen regelmäßig derartige geschichtliche Thatsachen, und des- 
halb können Ereignisse wie die Neuschöpfung eines Staats, der 
Umsturz einer Verfassung, die Errichtung eines neuen Thrones, 
die Einsetzung einer illegitimen Dynastie niemals aus dem 
Gedächtnisse der Gebildeten verschwinden. 
Die Zeugen aber, welche die Vollendung einer Immemo- 
rialverjährung bezeugen sollen, müssen regelmäßig diejenigen 
sein, welche den größten Zeitraum mit ihrem Gedächtnisse 
umspannen. Diejenigen, welche am meisten über das fragliche 
Rechtsverhältniß wissen, werden befragt, nicht aber diejenigen, 
welche durch Natur und Stellung außer Stand gesetzt sind, 
für den betreffenden Rechtszustand ein treues, glaubhaftes Ge- 
dächtniß zu besitzen. 
Wenden wir das auf die Frage an, durch wen die Voll- 
endung einer staatsrechtlichen Immemorialverjährung zu be- 
zeugen sei, so finden wir, daß nicht die große Masse, die von 
staatlichen Umwälzungen immer nur den kleinsten Theil weiß 
und auch diesen nur die kürzeste Zeit hindurch im Gedächtnisse 
behält, Zeugniß über den angeblichen unvordenklichen Besitz-
	        
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