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tätsbedürftigen Volksgeistes, welcher selbst die illegitime Dy-
nastie, sobald sie einmal lange Zeit thatsächlich herrscht, für
ehrwürdig, makellos, also auch für legitim ansieht. Aber ein
Beweis für die vollbrachte Immemorialverjährung kann in
dieser Volksgesinnung nicht erblickt werden.
Daß das Recht mancher Dyynastie auf unvordenklicher
Verjährung geruht hat und nech ruht, haben wir schon zuge-
geben. Das aber widerspricht unserer Ansicht von der Un-
möglichkeit der Legitimation des Usurpators durch Immemo-
rialverjährung keineswegs; denn der unvordenkliche Besitzer
eines bestimmten Thrones ist eben der, aber auch nur der-
jenige, welchem seit dem durch wissenschaftliche und besonders
historische Bildung gesteigerten und dadurch regelmäßig bis
auf sehr ferne Zeiten ausgedehnten Menschengedenken kein
Besserberechtigter gegenübergestanden hat. Dann aber ist der
unvordenkliche Besitzer der rechtmäßige Fürst, und die Frage,
ob er Usurpator sei, kann gar nicht aufgeworfen werden.
Soenach sind wir genöthigt, überhaupt die Anwendbarkeit
des ganzen Verjährungsinstituts auf das Staatsrecht und die
Legitimität insbesondere zu leugnen. Deshalb aber stellen wir
keineswegs in Abrede, daß der Ablauf einer längern Zeit eine
heiligende oder sühnende Kraft besitzt: die Zeit kann auch der
illegitimen Dynastie eine factische Weihe gewähren, welche
vom Volke für Legitimität gehalten wird, nicht weil dieses die
Herrschaft seiner Fürsten geprüft und darauf für Recht erklärt
hat, sondern weil es dieselbe für Recht hielt und deshalb
nicht prüfte.