Full text: Das Legitimitätsprincip.

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das letztere jeden neuen Staat, jede neugeschaffene Monarchie 
oder Dynastie für etwas Thatsächliches erklärt, weil das Recht 
der legitimen Herrscher unzerstörbar sei, so weist die in Rede 
befindliche Theorie das Recht auf die Krone dem Berechtigten 
selbst zur Zerstörung zu, falls er die Usurpation in wirkliches 
Recht umwandeln wolle, d. h. sie erklärt es gleichfalls für 
unzerstörbar, selbst wenn es längst vergessen, die Aussicht auf 
eine Restauration längst geschwunden sein sollte. 
Um diesem Uebelstande abzuhelfen, hat Zöpfl, wie schon 
Hugo Grotius 1), die Möglichkeit eines stillschweigenden Ver- 
zichts der legitimen Dynastie vertreten. ) Derartige Verzichte 
sind auch gewiß mehrfach vorgekommen und mögen auch öfter 
mit ziemlicher Sicherheit aus bestimmten Handlungen der de- 
possedirten Herrscherfamilie geschlossen worden sein. Aber ein- 
mal ist es, wie Savigny bemerkt ?), „völlig willkürlich und 
grundlos“, aus der Nichtausübung, beziehentlich Nichtgeltend- 
machung eines Rechts darauf zu schließen, daß der Berechtigte 
sein Recht aufgeben wolle, so wichtig gerade die Behauptung, 
daß in dem zeitweiligen Verlassen des Staats von seiten des 
Souveräns ein Verzicht auf die Souveränetät gefunden werden 
müsse, dadurch geworden ist, daß die Engländer theilweise 
hierdurch die Erledigung des englischen Throns begründeten 
und die Uebertragung der englischen Krone von Jakob II. auf 
Wilhelm III. rechtfertigten. ) Dann aber darf sicherlich das. 
Aufgeben weitern kriegerischen Widerstandes gegen den illegi- 
1) De jure belli ac pacis, Buch 2, Kap. 4: De derelictione 
Praesumpta et eam secuta occupatione. 
2) Zöpfl, a. a. O., I, 561, 563. 
2:) System, IV, 307. 
*“) Blackstone, Commentaries, I, 211.
	        
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