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als solcher nur den legitimen Staatsherrscher gestürzt, d. h. ihm
nur die Souveränetät und alle zur Handhabung und Reprä-
sentation derselben nothwendigen Mittel genommen, nicht aber
in seine private Rechtssphäre als Räuber eingegriffen hat. 1)
Aber auch bei der Zahlung eines Aequivalents für das
verlorene Recht ist ein stillschweigentder oder ausdrücklicher
Verzicht zunächst nur auf seiten des depossedirten Herrschers,
nicht auch bei seiner ganzen Familie anzunehmen. Die Be-
hauptung, daß ein solcher vorliege, würde stets eines besondern
Beweises bedürfen, welcher sich entweder auf die Thatsache,
daß die ganze Dynastie der Annahme dieses Aequivalents
ausdrücklich oder durch concludente Handlungen beigestimmt
hat, oder darauf zu erstrecken hat, daß die nach dem Wegfalle
des depossedirten legitimen Herrschers successionsberechtigten
Agnaten die als Aegquivalent gezahlte Geldsumme zu ihrem
eigenen Vortheile verwandten, also mit der Verwendung der
gewährten Entschädigung auch die Verpflichtung anerkennen muß-
ten, gegen deren Uebernahme sie dem Empfänger gewährt war.
Demnach läßt sich auch von einer Legitimirung des ille-
gitimen Herrschers durch stillschweigenden Verzicht der ent-
thronten Dynastie nur in sehr wenigen Fällen reden, und
ebenso wenig läßt sich eine Legitimirung der Usurpation durch
Aussterben der legitimen Dynastie ohne weiteres annehmen,
obgleich dies von vielen behauptet wird. ) Eine derartige
Wirkung kann vielmehr nur dann eintreten, wenn das illegi-
time Herrscherhaus nach dem Aussterben des legitimen das
nächstberechtigte zur Erwerbung des Thronbesitzes ist, wie dies
1) Vxgl. H. Schulze, a. a. O., S. 394.
2) Heffter, a. a. O., S. 97. Held, Legitimität, S. 44. Zöpfl,
a. a. O., I, 563.