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mitãt) eines Monarchen „erstens in Bezug zum Volke, zweitens
in Beziehung zu einer frühern, jetzt vertriebenen Dynastie oder
regierenden Person aus dieser Familie, und drittens in Bezug
auf dritte Staaten“ in Frage kommen könne. Hierin stimmt
ihm auch H. A. Zachariä bei: er meint, für die Frage, ob
eine Regierung auf einem rechtsgültigen Grunde beruhe, legi-
tim sei, käme in Betracht, theils „das in gewissem Sinne
privatrechtliche Verhältniß zum frühern Herrscher, theils das
staatsrechtliche zum Staate selbst oder den Gliedern desselben,
theils das völkerrechtliche zu andern Staaten“. 1) Der in
privat= oder, wie Zöpfl lieber sagt, privatfürstenrechtlicher
Hinsicht illegitime Herrscher wird durch den Verzicht oder das
Aussterben der legitimen Dynastie legitimirt; dem Auslande
gegenüber wird die Usurpation durch die Anerkennung von
seiten der auswärtigen Mächte und dem Volke gegenüber
durch die vollendete Besitzergreifung der Herrschaft von seiten
des Usurpators, beziehentlich durch den Volkswillen geheilt.
1) Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., I, 78. Darüber,
ob er sich der Zöpfl'schen Legitimationstheorie anschließt, spricht Zacharis
sich nicht deutlich aus. Könnte es nach den angeführten Worten scheinen,
als halte er es für möglich, daß jedes der drei Verhältnisse der Legi-
timität auf einem besondern rechtsgültigen Grunde beruhe, somit ein
Herrscher seinen Unterthanen und dem Auslande gegenüber legitim sein,
beziehentlich werden könne, ohne dies dem frühern Herrscher des Landes
gegenüber zu sein, so hat es nach einer bei Gelegenheit der Lehre von
dem staatsrechtlichen Postliminium gethanen Aenßerung (a. a. O., I, 401)
den Anschein, als lege Zachariä auf die Legitimation des Usurpators
gar keinen Werth, weil „das rechtliche Dasein oder die Fortdauer des
Staats“ unmöglich von der Ausübung der Regierungsgewalt durch das
bisher berechtigte Subject abhängig gemacht werden könne, aus dem
Legitimitätsprincip (a,. a. O., I, 401, Note 5) auch nur die Anerken-
nung des Rechts der Restauration, nicht aber der Satz folge, „daß
während der Beseitigung des legitimen Fürsten der Staat gar nicht
existirt habe“.