Full text: Das Legitimitätsprincip.

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mitãt) eines Monarchen „erstens in Bezug zum Volke, zweitens 
in Beziehung zu einer frühern, jetzt vertriebenen Dynastie oder 
regierenden Person aus dieser Familie, und drittens in Bezug 
auf dritte Staaten“ in Frage kommen könne. Hierin stimmt 
ihm auch H. A. Zachariä bei: er meint, für die Frage, ob 
eine Regierung auf einem rechtsgültigen Grunde beruhe, legi- 
tim sei, käme in Betracht, theils „das in gewissem Sinne 
privatrechtliche Verhältniß zum frühern Herrscher, theils das 
staatsrechtliche zum Staate selbst oder den Gliedern desselben, 
theils das völkerrechtliche zu andern Staaten“. 1) Der in 
privat= oder, wie Zöpfl lieber sagt, privatfürstenrechtlicher 
Hinsicht illegitime Herrscher wird durch den Verzicht oder das 
Aussterben der legitimen Dynastie legitimirt; dem Auslande 
gegenüber wird die Usurpation durch die Anerkennung von 
seiten der auswärtigen Mächte und dem Volke gegenüber 
durch die vollendete Besitzergreifung der Herrschaft von seiten 
des Usurpators, beziehentlich durch den Volkswillen geheilt. 
1) Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., I, 78. Darüber, 
ob er sich der Zöpfl'schen Legitimationstheorie anschließt, spricht Zacharis 
sich nicht deutlich aus. Könnte es nach den angeführten Worten scheinen, 
als halte er es für möglich, daß jedes der drei Verhältnisse der Legi- 
timität auf einem besondern rechtsgültigen Grunde beruhe, somit ein 
Herrscher seinen Unterthanen und dem Auslande gegenüber legitim sein, 
beziehentlich werden könne, ohne dies dem frühern Herrscher des Landes 
gegenüber zu sein, so hat es nach einer bei Gelegenheit der Lehre von 
dem staatsrechtlichen Postliminium gethanen Aenßerung (a. a. O., I, 401) 
den Anschein, als lege Zachariä auf die Legitimation des Usurpators 
gar keinen Werth, weil „das rechtliche Dasein oder die Fortdauer des 
Staats“ unmöglich von der Ausübung der Regierungsgewalt durch das 
bisher berechtigte Subject abhängig gemacht werden könne, aus dem 
Legitimitätsprincip (a,. a. O., I, 401, Note 5) auch nur die Anerken- 
nung des Rechts der Restauration, nicht aber der Satz folge, „daß 
während der Beseitigung des legitimen Fürsten der Staat gar nicht 
existirt habe“.
	        
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