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Staat, in welchem einer bestimmten Familie herkömmlich in-
folge einer historischen Entwickelung, wie in den meisten deut-
schen und andern Ländern, oder gesetzlich infolge eines be-
stimmten positiven Verfassungsgesetzes, wie in England, oder
endlich infolge eines Wahlacts, wie in Frankreich, Belgien,
Italien, das Recht auf den Thron in der Weise zusteht, daß
der durch eine bestimmte Thronfolgeordnung Nächftberechtigte
nach dem Tode seines Vorgängers das Monarchenrecht erwirbt.
Ob in der betreffenden Erbmonarchie noch andere öffentlich-
rechtliche Satzungen bestehen, ob insbesondere nicht blos der
Uebergang des monarchischen Rechts von dem letzten Thron-
inhaber auf eine derselben Familie angehörige Person durch
die Landesverfassung bestimmt, sondern durch letztere auch die
Ausübung der fürstlichen Gewalt geregelt, somit beschränkt
werde, ist für die Richtigkeit der Behauptung, daß jede nicht
in widerrechtlicher Weise begründete Erbmonarchie eine ver-
fassungsmäßige Erbmonarchie sei, durchaus irrelevant.
Ist aber das dynastische Recht und die Thronfolgeordnung
überall und besonders in den für uns hervorragend wichtigen
Staaten, welche geschriebene Verfassungsurkunden haben, ein
Bestandtheil der geltenden Verfassung, welcher auch in den
deutschen Landesverfassungen regelmäßig seine ausdrückliche
Sanction erhalten hat, so muß derjenige, welcher nach dem
Privatfürstenrechte legitim sein soll, stets auch staatsrechtlich
legitim sein, und nicht weil er das erstere ist, ist er das letz-
tere, sondern seine Rechtmäßigkeit als Haupt des fürstlichen
Hauses ist mit seiner staatsrechtlichen Legitimität, d. h. mit
seiner Rechtmäßigkeit nach Maßgabe des in der Verfassung
anerkannten Geblüts= und Thronfolgerechts integrirend ver-
bunden.
Ein Gegensatz zwischen einem in privatrechtlicher Hinsicht