Full text: Das Legitimitätsprincip.

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rückgenommen und die völkerrechtliche Legitimität eines Staats- 
herrschers wieder zerstört werde: man könne die Geschichte 
nachträglich nicht ungeschehen machen. 1) 
Als Widerspruch gegen diese der völkerrechtlichen Aner- 
kennung uneingeschränkt beigelegte legitimirende Wirkung er- 
scheint jedoch der Ausspruch Bluntschli's 2), daß, da „das 
Wesen der Legitimität nicht völkerrechtlich, sondern staatsrecht- 
lich“ sei, die völkerrechtliche Anerkennung der factischen Regie- 
rung nur dazu diene, die Unmöglichkeit einer Restauration von 
außen her zu constatiren, und nur insofern für die Bildung 
des neuen Rechts „erheblich“ sei. Auch tadelt Bluntschli 
wiederum an anderer Stelle 3) die Legitimitätspolitik der Hei- 
ligen Allianz, indem er „das Recht der nationalen Entwickelung 
und Selbstbestimmung der Völker“ auf das entschiedenste ver- 
tritt: nicht blos die Verdammung jeder constitutionellen Be- 
schränkung der absoluten Fürstengewalt und jeder Aenderung 
in dem neugarantirten Territorialbesitz, wie sie die Congresse 
von Laibach und Verona ausgesprochen haben, sei verwerflich, 
sondern es sei auch irrig, den Schutz der bestehenden Staats- 
autoritäten und des öffentlichen Rechts in Europa als eine 
Pflicht der fünf Großmächte aufzufassen. 
Hiernach widersprechen sich nicht blos die Ansichten beider 
vorgenannter Gelehrter nicht unerheblich, sondern auch die 
Ansichten des einen von beiden sind verschieden und nicht 
untereinander in Einklang zu bringen. 
Zöpfl will der völkerrechtlichen Anerkennung nur die 
1) Bluntschli, a. a. O., II, 58, 59, Note 4. 
!) Bluntschli und Brater, Staatswörterbuch, Bd. 6, Art. „Legiti- 
mität“, S. 356, 357. 
*) Mobernes Völkerrecht, S. 47.
	        
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