Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Wirkung einer Legitimation, nicht aber den Charakter einer 
solchen beilegen, während Bluntschli die Anerkennung seitens 
der Großmächte in verschiedener Weise auffaßt: Einmal be- 
zeichnet er sie als „#entscheidend“ für die Vollendung einer 
staatsrechtlichen Verjährung, d. i. als eine wirkliche Legiti= 
mation des Usurpators; denn, da süglich nicht entfernt be- 
hauptet werden kann, daß das Ausland ein bei einer staats- 
rechtlichen Verjährung irgendwie unmittelbar thätiger Factor 
zu sein vermöge; da weiter die völkerrechtliche Anerkennung 
auch nicht in irgendeinem Zusammenhange mit dem Ablauf 
einer bestimmten Zeit steht, vielmehr unabhängig von jedem 
Zeitablauf gewährt wird; da endlich die Anerkennung des 
Usurpators von seiten der Großmächte nicht durch das Rechts- 
bewußtsein der von dem Usurpator beherrschten Nation be- 
stimmt wird, sondern sich als das endliche Ergebniß freier 
politischer, von rechtlichen Motiven nur theilweise beherrschter 
Erwägung darstellt: so muß die Anerkennung von seiten der 
hauptsächlichsten europäischen Mächte und die dadurch hervor- 
gebrachte, von Bluntschli als definitiv, nicht widerruflich be- 
zeichnete Legitimität des Usurpators als eine selbständige, nicht 
mit der Verjährung zu vermengende Art der Legitimation 
factischer, widerrechtlich begründeter Staatsordnungen oder 
Dynastien erscheinen. Dann aber sieht Bluntschli in der 
völkerrechtlichen Anerkennung nur das Hemmniß weiterer An- 
fechtung der unabhängig von dieser Anerkennung im Staate 
selbst und nur in diesem sich vollziehenden Legitimirung der 
Usurpation, ja spricht den Großmächten den ihnen an anderer 
Stelle beigelegten Beruf, den allgemeinen Frieden und die ge- 
meinsame Weltordnung durch Aufrechthaltung des geltenden 
Staatsrechts zu schützen, in unzweideutiger Weise ab. So ist 
die völkerrechtliche Anerkennung ihm bald eine wirkliche Legi-
	        
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