Full text: Das Legitimitätsprincip.

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als illegitim angesehen werden muß, durch Anerkennung in 
einen legitimen zu verwandeln? 
Ein Urtheil über Legitimität oder Illegitimität setzt eine 
richterliche, gesetzlich oder vertragsmäßig begründete Competenz 
desjenigen voraus, welcher das Urtheil spricht. Eine solche 
Competenz ist aber, wie wir schon zu bemerken Gelegenheit 
hatten, weder durch internationale Rechtsgewohnheiten noch 
durch Verträge den Großmächten eingeräumt worden. 
Dann würde weiter ein Urtheilsspruch ohne ein auch für 
die Richter zwingendes Recht, nach dem er gefällt wird, 
schlechterdings nicht anzuerkennen sein. Die auswärtigen Mächte 
sind aber nicht im entferntesten genöthigt, die Entscheidung 
über die fragliche Legitimität des Staatsherrschers auf Grund 
der einzigen hierfür geltenden Rechtsquelle, d. i. des positiven 
Landesstaatsrechts, zu treffen, und werden in der Regel die 
rechtlich meist gar nicht streitige Frage, ob ein Usurpator oder 
ein legitimer Herrscher in dem betreffenden Staate gebiete, 
nach rein politischen Gründen entscheiden. 
Man könnte uns zwar entgegenhalten, weder Zöpfl noch 
Bluntschli fasse die Legitimation des illegitimen Staatsherrschers 
durch das Ausland als einen Urtheilsspruch auf. Damit wür- 
den wir aber nur zu der weitern Frage berechtigt: Wie ist es 
möglich, daß die fünf Großmächte über das Recht des Usur- 
pators und des Prätendenten entscheiden, wenn sie kein Ge- 
richtshof sind und auch als solcher nicht fungiren sollen? 
Nur die Annahme, jede Krone sei eine widerrufliche Ver- 
leihung von seiten der Aristokratie Europas, könnte diese Ueber- 
tragung des Thronbesitzrechts vom Prätendenten auf den Usur- 
pator möglich machen, wenn diese Annahme nicht selbst un- 
möglich wäre. 
Zöpfl sucht auch dieser Frage dadurch auszuweichen, daß
	        
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