296
er die an den Usurpator ertheilte Legitimation für frei wider-
ruflich erklärt. Damit aber gelangt er zu Folgesätzen, die er
selbst gewiß nicht anerkennen will. Kaum Ein Fürstengeschlecht
ist vollständig legitim; soll deshalb die nach Zöpfl's Ansicht
durch Verjährung nicht heilbare Unrechtmäßigkeit ihrer vielleicht
vor Jahrhunderten erfolgten Thronerwerbung noch jetzt die
freie Widerruflichkeit ihres Legitimitätscharakters im völker-
rechtlichen Verkehr möglich machen? Soll es denkbar sein,
daß dem Hause Bernadotte mit Rücksicht auf seine anfängliche
Illegitimität aus politischen Gründen die fernere Anerkennung
als einer völkerrechtlich legitimen Dynastie entzogen und etwa
dem längst entthronten Hause Wasa wiederum die völkerrecht-
liche Legitimität beigelegt werde?
Bluntschli hat deshalb zweifellos recht, wenn er sagt,
daß der rechtliche Charakter, welchen die Legitimation durch
völkerrechtliche Anerkennung dem illegitimen Souverän gewähre,
diesem nicht wieder genommen werden könne, solange er Sou-
verän sei. Aber wird Bluntschli Napoleon deshalb, weil er
die völkerrechtliche Anerkennung der europäischen Mächte und
überdies noch die des Volks gefunden hatte, als legitim an-
erkennen und seiner Theorie gemäß das Recht der Bourbons
als vernichtet ansehen wollen? Dann sind die letztern über-
haupt nicht restaurirt worden: sie wären dann im Jahre
1814 in keinem andern rechtlichen Verhältnisse zur französischen
Nation gewesen als die Bonaparte's bei der Thronbesteigung
des ersten Napoleon, ja sie wären, da ihr Recht untergegangen,
gezwungen gewesen, durch staatsrechtliche Verjährung die Le-
gitimität von neuem zu erwerben, nachdem ihnen die völker-
rechtliche Anerkennung ebenso wie die nationale Anerkennung
Napoleon's den Charakter der Legitimität genommen hatte.
Das eine wie das andere, die zeitweise Legitimation auf