Full text: Das Legitimitätsprincip.

300 
Herrschaft berufen, verstehe sich von selbst, daß die Herrscher- 
berechtigung dieses Subjects oder der Dynastie von seiten des 
Volkes nicht bezweifelt werden könne. Im zweiten Falle da- 
gegen müsse der Usurpator „für die einzelnen im Volke als 
herrschaftsberechtigt“ gelten, sobald es ihm gelungen sei, sich 
in den vollen Besitz des Territoriums zu setzen und den 
etwaigen bisherigen Widerstand des Volks zu besiegen. Häufig 
suchten jedoch derartige nur durch den Besitz der Krone dem 
Volke gegenüber legitime Herrscher sich zur größern Befesti- 
gung ihrer Herrschaft durch eine Nationalabstimmung oder 
nachträgliche Zustimmung der Volksvertretung „einen weitern 
Rechtstitel“ zu verschaffen. 
Sonach sieht Zöpfl den Volkswillen als Rechtsgrund der 
Herrschaft dem Volke gegenüber in zwei Fällen an, nämlich 
sowol dann, wenn das Volk oder die Volksvertretung eine 
Person zur Herrschaft beruft, welche vor dieser Berufung noch 
nicht im Besitze der Staatsgewalt gewesen, als auch dann, 
wenn der gegen oder ohne den Willen des Volks zur Herr- 
schaft gelangte Usurpator eine Volksabstimmung zu seinen 
Gunsten durchzusetzen vermag. Es liegen uns deshalb zwei 
Fragen zur Beantwortung vor: Kann das Volk ein von ihm 
oder seiner Vertretung zur Herrschaft berufenes Individuum 
als legitimen Staatsherrscher betrachten, solange noch die alte 
Dynastie, wenngleich aus dem Besitze der Herrschaft verdrängt, 
existirt? Und kann weiter das Volk durch allgemeine Abstim- 
mung oder durch ein Votum seiner Vertreter einem bereits im 
Besitze der Staalsgewalt befindlichen Usurpator ein Recht auf 
diesen Besitz oder doch mehr Recht auf denfelben, als er durch 
den Besitz schon hatte, geben? 
Bluntschli, welcher den Besitz der Staatsgewalt unter 
keiner Bedingung als einen ausreichenden Rechtsgrund der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.