Full text: Das Legitimitätsprincip.

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blos thatsächliche Wirkung einer Willensäußerung der Majo- 
rität. Niemals darf deshalb ein Herrscher, welchen ein Mehr- 
heitsbeschluß der Nation im Widerspruche mit dem Rechte der 
legitimen Dynastie auf den Thron berief, sich auf diese Aeuße- 
rung des Nationalwillens der Minorität gegenüber berufen, 
da diese weder an jenem Beschlusse theilhat, noch an ihn 
gebunden ist. 
Wer sich daher nicht zu der Annahme entschließt, auch in 
Monarchien stehe dem Volke die Souveränetät zu, kann die 
oben aufgeworfene Frage, ob das Volk einen Monarchen durch 
Berufung oder Anerkennung trotz eines entgegenstehenden dy- 
nastischen Rechts zu seinem legitimen Herrscher machen könne, 
nur rundweg verneinen. Denn wenn kein Recht des Volks 
auf die Besetzung des Throns besteht, so wird auch aus 
keiner Handlung des Volks ein solches Recht entstehen können. 
Die durch den äußern Hergang einer Volksabstimmung unter- 
stützte Behauptung aber, daß in solchem Falle Volk oder 
Volksvertretung nur als Wahlkörper fungire, ein Wahlkörper 
aber die Souveränetät, welche der Gewählte erhalte, nicht 
selbst zu besitzen brauche, ist regelmäßig deshalb unmöglich, 
weil ein Wahlrecht des Volks, wenn diesem die Souveränetät 
nicht innewohnte, doch erst dann platzgreifen könnte, wenn der 
Thron vacant geworden, nicht aber, wenn das Volk ihn wider- 
rechtlich umgestoßen und so die thatsächliche, nicht rechtliche 
Möglichkeit einer Wahl erst geschaffen hat. Es bliebe somit 
immer noch nöthig, den Umsturz des Throns zu rechtfertigen, 
bevor die Wahl des neuen Monarchen als ein rechtlicher Act 
selbst dem Volke gegenüber gelten könnte; diese Rechtfertigung 
würde aber wiederum nur aus der Volkssouveränetät erbracht 
werden können. 
Nun ist aber die Lehre von der unveräußerlichen Volks-
	        
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