Full text: Das Legitimitätsprincip.

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souveränetät und demzufolge auch von der Souveränetät des 
Volks in der monarchischen Verfassungsform mit dieser schlecht- 
hin unverträglich. Kein neuerer deutscher Publicist von irgend- 
welcher Bedeutung vertheidigt sie; auch Zöpfl und Bluntschli 
verwerfen sie auf das entschiedenste. Das Volk, die Volks- 
vertretung, die Gerichte haben regelmäßig die Monarchie als 
eine in der bestehenden Verfassung begründete, durch die mo- 
dernen Verfassungsurkunden sanctionirte, aber nicht geschaffene 
Institution hinzunehmen, über deren Abänderung oder Auf- 
hebung dem Volke oder der Volksvertretung allein gar kein 
Recht, mit dem Monarchen zusammen nur ein durch den 
Consens der Dynastie beschränktes Recht zusteht. 
Sonach kann die Souveränetät des Volks im Staatsrechte 
derjenigen Staaten keinen Platz finden, in welchen die Erb- 
monarchie ununterbrochen seit langem oder überhaupt von jeher 
die anerkannte Verfassungsform ist. Dagegen könnte es richtig 
scheinen, daß der Sturz eines Monarchen, welcher seine Thron- 
besteigung durch eine Berufung auf den Willen des Volks 
rechtfertigt, eine rechtmäßige Willenshandlung des souveränen 
Volks und die auf diesen Sturz erfolgende Berufung eines 
andern Herrschers gleichfalls eine berechtigte Manifestation der 
selbst von dem gestürzten Monarchen anerkannten Volkssouve= 
ränetät sei. Aber auch eine solche Behauptung hält die ju- 
ristische Prüfung nicht aus. Ueberall nämlich, wo die Volks- 
souveränetät wenigstens als die principielle Basis eines neu- 
geschaffenen Throns bezeichnet wird, hat das Volk keine an- 
dern Organe zur Geltendmachung seiner Souveränetät als 
einmal den Monarchen selbst und dann die Volksvertretung. 
Dem Volke bleibt keine andere Theilnahme an der Ausübung 
der Souveränetät als die Wahl seiner Repräsentanten. Nun 
ist der Monarch als das eine hauptsächlichste Organ der 
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 20
	        
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