Full text: Das Legitimitätsprincip.

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rechtmäßigerweise wieder besetzen. Vielmehr stellt sich das 
Princip der Volkssouveränetät da, wo es selbst im positiven 
Staatsrechte einer Monarchie seinen Platz gefunden hat, ent- 
weder nur als die Rechtfertigung derjenigen Revolution dar, 
welche den gegenwärtigen Zustand, insbesondere die gegen- 
wärtige illegitime Monarchie geschaffen hat, oder es dient zur 
rationellen Begründung des dem Volke eingeräumten allge- 
meinen Wahlrechts., Daß das Volk auch für die Zukunft 
revolutioniren dürfe, sobald es sich für beschwert durch seinen 
Herrscher halte, ist dagegen eine Folgerung aus der Volks- 
souveränetät, welche selbst in den auf ihr angeblich ruhenden 
Monarchien gerade so revolutionär und deshalb straffällig ist 
als in alten legitimen monarchisch regierten Staaten; ein 
solches Recht ist dem Volke nicht nur nicht eingeräumt, son- 
dern jeder von der Annahme eines solchen Rechts ausgehenden 
Willensäußerung des souveränen Volks steht sogar die Straf- 
gesetzgebung über Aufruhr, Hochverrath u. dgl. entgegen. 
Nun aber erklärt Bluntschli nicht blos die Anerkennung 
des Usurpators durch das Volk oder die Volksvertretung für 
das „„geistig-sittliche Rechtselement“, dessen Hinzutreten zu der 
thatsächlichen, nicht rechtlichen Ordnung des Staats diese erst 
zur Rechtsordnung mache, sondern er verlangt vor allem auch 
eine Anerkennung des Usurpators durch die Gerichte. Zöpfl 
betont gleichfalls die Stellung der Gerichte während einer 
Usurpation, aber ohne ihnen ein Recht der Anerkennung der 
neuen Staatsordnung zuzusprechen. Vielmehr sieht er in dem 
Momente, wo die Gerichte vom Usurpator abhängig geworden 
sind, die Besitzergreifung der Staatsgewalt für vollendet und 
einen pflichtmäßigen Widerstand der Bürger für unmöglich an.1) 
1) Zöpfl, a. a. O., I, 558, 559. 
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