Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Regierungshandlung verwerfen, welche dem gegenwärtigen Ge- 
richtshofe seine Stellung, sein Recht, seine Competenz gewährt, 
also die eigene Fähigkeit zu dem gefällten Spruche vernichten. 
Wir meinen nicht, daß angenommen werden müsse, jeder Richter 
werde bei jedem Regierungswechsel neu angestellt; aber das 
Amt, das ihm bei seiner Bestallung und zwar gewissermaßen 
unentziehbar übertragen worden ist, ist inhaltlos geworden, 
wenn es nicht die richterliche Function der gegenwärtigen 
Staatsgewalt zum Inhalte hat. Mag deshalb auch der Be- 
amte sein Recht und seine Pflicht zur Ausübung seiner Amts- 
gewalt auf seine Ernennung zurückführen: daß seine Amts- 
gewalt selbst nur ein ununterbrochener Ausfluß der Staats- 
gewalt auf einen bestimmten Kreis der Lebensverhältnisse ist, 
kann nicht zweifelhaft sein. Enthielte die Ernennung des 
Beamten die definitive Uebertragung einer bestimmten öffent- 
lichen Gewalt in der Weise, daß diese Gewalt nunmehr von 
der Staatsgewalt losgelöst ein selbständiges Dasein in den 
Händen des Beamten führte und erst nach seinem Tode oder 
seiner Entlassung auf kurze Zeit, nämlich bis zur Neubesetzung 
des erledigten Amts, mit der Staatsgewalt sich wieder ver- 
einigte, so wären wir unversehens wieder in einem wenn auch 
modernisirten Lehnsstaate angelangt, in welchem die Staats- 
gewalt in ihre einzelnen Functionen zerrissen, leihweise ver- 
geben und so dem Staatsoberhaupte als dem berufenen Träger 
der Staatsgewalt entfremdet wurde. Ein Gerichtshof kann 
daher nicht unter Berufung auf seine frühere rechtmäßige Er- 
nennung auch unter der zweifellos feststehenden Herrschaft einer 
usurpatorischen Staatsgewalt sich gegen diese erklären, ohne 
den Zusammenhang seiner Thätigkeit mit der Staatsgewalt zu 
zerreißen und damit seiner eigenen Function die Lebensader 
zu zerschneiden. Wenn aber dem thatsächlich zweifellosen
	        
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