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Bestande eines illegitimen Regiments gegenüber kein Gericht,
ohne sich selbst zu zerstören, die Illegitimität des Usurpators
zum Gegenstande eines gerichtlichen Spruches machen und
etwa auf Absetzung und Bestrafung des Usurpators als eines
Hochverräthers an dem rechtmäßigen Staatsoberhaupte erkennen
kann, so steht dem Gerichte auch nicht die Fähigkeit zu, den
Usurpator als legitimes Staatsoberhaupt anzuerkennen: dem
thatsächlichen, zweifellosen Besitzer der Staatsgewalt ist jedes
Gericht als solches unterworfen. Ist es aber im Stande,
seine Justizgewalt fortdauernd auszuüben, ohne dieselbe aus
einem Auftrage der illegitimen Regierung herzuleiten, so würde
dies nur ein Beweis dafür sein, daß die illegitime Regierung
sich in den vollen Besitz der Staatsgewalt zu setzen nicht ver-
mocht hat, daß sie in Wahrheit nur Eine von zwei Parteien
ist, die noch um die Herrschaft kämpfen, daß ihr gegenüber
aber noch immer die Herrschaft des alten Rechts siegreich ver-
treten wird. Dann ist der Umwälzungsproceß im Staete
überhaupt noch nicht vollendet; die Revolution ist noch im
vollen Gange, eine wirkliche Usurpation noch gar nicht ein-
getreten.
Deshalb müssen wir die Bedeutung, welche Zöpfl der
Unterwerfung der Gerichte unter den Usurpator beilegt, voll-
ständig anerkennen; in der That darf der Moment, in welchem
selbst die Gerichte gezwungen sind, ihre Functionen auf den
Auftrag des illegitimen Staatsherrschers zurückzuführen, als
derjenige Zeitpunkt betrachtet werden, in welchem die Besitz-
ergreifung der Souveränetät von seiten des Usurpators vollendet,
in welchem die vollständige Staatsgewalt von ihm erworben
worden ist. Dies ist aber nicht eine freiwillige, die Usurpation
legitimirende Anerkennung der Gerichte, zu welcher diese dem
zweifellosen, in seinem Thronbesitze nicht mehr bedrohten Usur-