Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Bestande eines illegitimen Regiments gegenüber kein Gericht, 
ohne sich selbst zu zerstören, die Illegitimität des Usurpators 
zum Gegenstande eines gerichtlichen Spruches machen und 
etwa auf Absetzung und Bestrafung des Usurpators als eines 
Hochverräthers an dem rechtmäßigen Staatsoberhaupte erkennen 
kann, so steht dem Gerichte auch nicht die Fähigkeit zu, den 
Usurpator als legitimes Staatsoberhaupt anzuerkennen: dem 
thatsächlichen, zweifellosen Besitzer der Staatsgewalt ist jedes 
Gericht als solches unterworfen. Ist es aber im Stande, 
seine Justizgewalt fortdauernd auszuüben, ohne dieselbe aus 
einem Auftrage der illegitimen Regierung herzuleiten, so würde 
dies nur ein Beweis dafür sein, daß die illegitime Regierung 
sich in den vollen Besitz der Staatsgewalt zu setzen nicht ver- 
mocht hat, daß sie in Wahrheit nur Eine von zwei Parteien 
ist, die noch um die Herrschaft kämpfen, daß ihr gegenüber 
aber noch immer die Herrschaft des alten Rechts siegreich ver- 
treten wird. Dann ist der Umwälzungsproceß im Staete 
überhaupt noch nicht vollendet; die Revolution ist noch im 
vollen Gange, eine wirkliche Usurpation noch gar nicht ein- 
getreten. 
Deshalb müssen wir die Bedeutung, welche Zöpfl der 
Unterwerfung der Gerichte unter den Usurpator beilegt, voll- 
ständig anerkennen; in der That darf der Moment, in welchem 
selbst die Gerichte gezwungen sind, ihre Functionen auf den 
Auftrag des illegitimen Staatsherrschers zurückzuführen, als 
derjenige Zeitpunkt betrachtet werden, in welchem die Besitz- 
ergreifung der Souveränetät von seiten des Usurpators vollendet, 
in welchem die vollständige Staatsgewalt von ihm erworben 
worden ist. Dies ist aber nicht eine freiwillige, die Usurpation 
legitimirende Anerkennung der Gerichte, zu welcher diese dem 
zweifellosen, in seinem Thronbesitze nicht mehr bedrohten Usur-
	        
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