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die fernere Ausübung der Staatsgewalt nehmen und damit
den Kampf um dieselbe von neuem eröffnen und zwar mit
den günstigsten Aussichten für den Usurpator eröffnen würde,
macht eine Stimmabgabe gegen den factischen Staatsherrscher
in größerm Maßstabe regelmäßig unmöglich. Wenn aber das
Volk außer Stande ist, ein verneinendes Votum abzugeben,
so kann auch seine dem Usurpator günstige Abstimmung nicht
den Charakter der freien Wahl an sich tragen; vielmehr ist
das Ja der Nation nur der Beweis, daß sie nicht Nein sagen
kann, also in einem Augenblicke, in welchem sie ihren Herrscher
erst wählen soll, schon von einem solchen beherrscht wird. Ist
dagegen der Parteikampf noch nicht geschlichtet, will ein Theil
des Volks, um der Herrschaft des Usurpators zu entgehen, es
noch einmal auf die Anarchie ankommen lassen und die Ab-
stimmung zum Sturze des Usurpators benutzen, so würde dies
nur eins unter vielen andern Zeugnissen für den Umstand sein,
daß der Usurpator vor der Abstimmung überhaupt noch gar
nicht im Vollbesitz der Staatsgewalt, daß er ein Parteichef
gewesen, der sich über die Tragweite seiner Erfolge täuschte.
Ist nach dem Vorstehenden eine Legitimirung der Usur-
pation durch eine ausdrückliche Erklärung des Volkswillens
ebenso wie durch eine Anerkennung der Gerichte unmöglich, so
könnte es doch denkbar scheinen, daß die Usurpation durch
stillschweigende Anerkennung von seiten des Volks geheilt werde.
Zwar läßt sich auch dieser Legitimationsweise jeder Grund
entgegenstellen, mit welchem wir die Behauptung bekämpften,
daß aus der Abstimmung des Volks, beziehentlich der Volks-
vertretung, und aus der Anerkennung von seiten der Gerichte
ein Recht auf den Thron abgeleitet werden könne; denn wenn
das Volk außer Stande ist, durch ausdrückliche Anerkennung
den Usurpator in einen legitimen Herrscher zu verwandeln, so