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dieser Rechtssätze aufgefaßt werden ½), sie kann, soll sie einen
vernünftigen Sinn haben, nichts anderes bedeuten als die
Continuität des Rechtszustandes. Mit andern Worten:
da und dann ist das Recht ein unerschüttertes geblieben, wo
jede für nothwendig befundene und als solche anerkannte Um-
änderung desselben auf dem durch das Recht selbst bestimmten,
d. i. rechtmäßigen Wege erfolgt ist, nicht aber sich darstellt
einerseits als eine Verletzung der auf dem frühern Rechte ruhen-
den concreten Rechtsverhältnisse, andererseits als eine Ver-
letzung der rechtlich feststehenden Formen einer zulässigen
Rechtsveränderung. Dagegen würde der vollständige Mangel
eines Organs, welches das überkommene Recht corrigirt und
die überlebten Rechtssätze durch neue ersetzt, jede Rechts-
ordnung gefährden, weil dem Reformbedürfnisse dann kein
rechtmäßiger, d. h. nur der Weg der Revolution offen stehen
würde.
Sollte nun aber die Legitimität Europa wirklich be-
herrschen, d. h. sollten alle europäischen Mächte infolge einer
principiellen Anerkennung und ausdrücklichen Gewährleistung
der Legitimität sich für gebunden erachten, unter jeder Be-
dingung und in jedem Lande den für legitim ausgegebenen
und deshalb heilig gesprochenen Rechtszustand in dieser seiner
legitimen Reinheit und Ursprünglichkeit zu erhalten, so wäre
für diese neugeschaffene Rechtsordnung vollbracht worden, was
bisher das Recht keines einzigen Volks vertrug: der Rechts-
zustand Europas wäre nicht blos den gewaltthätigen An-
griffen ruhmsüchtiger Eroberer gegenüber unerschütterlich, er
wäre auch berechtigten nationalen und politischen Bedürf-
1) „Das Recht hat eine Geschichte.'“ Puchta, Cursus der Institu-
tionen, S. 45—47.