Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Fürsten anzuerkennen, welche den Thron in widerrechtlicher 
Weise erworben haben. Wir schließen uns dieser Ansicht voll- 
kommen frei und rückhaltlos an: auch uns erscheint die Herr- 
schaft des illegitimen Monarchen als „eine durch das positive 
Gesetz und die Gerichte geschützte Innehabung der Staats- 
gewalt“ 1); auch wir stimmen der weitern Bemerkung Zöpfl's 
bei, daß die Herrschaftsberechtigung eines illegitimen Souve- 
räns, da dieser selbst das positive Gesetz gebe, die Gerichte 
bestelle und hierdurch sich schütze, in ihm selbst, d. h. in der 
Thatsache der vollendeten Besitzergreifung der Souveränetät 
liege. Aber darin weichen wir von Zöpfl ab, daß wir „jede 
weitere Beziehung“ außer dem Besitze der Staatsgewalt „für 
überflüssig und unpraktisch“ halten und schlechterdings die 
Möglichkeit verwerfen, durch nachträgliche Nationalabstimmung 
könne der Usurpator sich „einen weitern Rechtstitel“ auf die 
Krone verschaffen. " 
Wir sind uns aller der oft gehörten Einwände wohl be- 
wußt, die gerade gegen die Rechtfertigung der Herrschaft aus 
dem Besitze der Staatsgewalt erhoben worden sind; aber so 
natürlich es auch sein mag, eine Gefahr für den Bestand der 
Staaten und Throne darin zu sehen, daß jeder, auch der 
widerrechtliche Besitzer der Staatsgewalt eben um dieses Be- 
sitzes willen für berechtigt zur Ausübung der Herrschaft erklärt 
wird, bindende Gesetze und Anordnungen erlassen und im 
internationalen Verkehr den Staat mit rechtlichen Wirkungen 
vertreten kann, die Richtigkeit dieser Ansicht läßt sich dennoch 
nicht anfechten, wenn wir uns die vollständige juristische Be- 
deutungslosigkeit der Legitimität eines depossedirten, der Ille- 
gitimität eines activen Herrschers vergegenwärtigen: das Recht 
1) Zöpfl, a. a. O., I, 559.
	        
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