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Fürsten anzuerkennen, welche den Thron in widerrechtlicher
Weise erworben haben. Wir schließen uns dieser Ansicht voll-
kommen frei und rückhaltlos an: auch uns erscheint die Herr-
schaft des illegitimen Monarchen als „eine durch das positive
Gesetz und die Gerichte geschützte Innehabung der Staats-
gewalt“ 1); auch wir stimmen der weitern Bemerkung Zöpfl's
bei, daß die Herrschaftsberechtigung eines illegitimen Souve-
räns, da dieser selbst das positive Gesetz gebe, die Gerichte
bestelle und hierdurch sich schütze, in ihm selbst, d. h. in der
Thatsache der vollendeten Besitzergreifung der Souveränetät
liege. Aber darin weichen wir von Zöpfl ab, daß wir „jede
weitere Beziehung“ außer dem Besitze der Staatsgewalt „für
überflüssig und unpraktisch“ halten und schlechterdings die
Möglichkeit verwerfen, durch nachträgliche Nationalabstimmung
könne der Usurpator sich „einen weitern Rechtstitel“ auf die
Krone verschaffen. "
Wir sind uns aller der oft gehörten Einwände wohl be-
wußt, die gerade gegen die Rechtfertigung der Herrschaft aus
dem Besitze der Staatsgewalt erhoben worden sind; aber so
natürlich es auch sein mag, eine Gefahr für den Bestand der
Staaten und Throne darin zu sehen, daß jeder, auch der
widerrechtliche Besitzer der Staatsgewalt eben um dieses Be-
sitzes willen für berechtigt zur Ausübung der Herrschaft erklärt
wird, bindende Gesetze und Anordnungen erlassen und im
internationalen Verkehr den Staat mit rechtlichen Wirkungen
vertreten kann, die Richtigkeit dieser Ansicht läßt sich dennoch
nicht anfechten, wenn wir uns die vollständige juristische Be-
deutungslosigkeit der Legitimität eines depossedirten, der Ille-
gitimität eines activen Herrschers vergegenwärtigen: das Recht
1) Zöpfl, a. a. O., I, 559.