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des ersten verschwindet vom Gebiete des Staats= und Völker-
rechts in demselben Augenblicke, in welchem er die Staats-
gewalt definitiv verliert; der zweite erscheint hingegen
als Rechtssubject auf dem Gebiete des Staats= und Völker-
rechts in demselben Augenblicke, in welchem er sich in den
unzweifelhaften Besitz der Staatsgewalt gesetzt hat.
Der Besitz der Staatsgewalt gibt also nicht blos für die
Frage den Ausschlag, wer in Wirklichkeit herrsche, sondern
auch für die Frage, wer gegenwärtig zum Herrschen berechtigt
sei, d. h. wem die Unterthanen zu gehorchen haben, wer den
Staat dem Auslande gegenüber zu vertreten, wer Gesetze zu
sanctioniren und zu verkündigen habe. So stellt sich bei einem
illegitimen Monarchen das Verhältniß des Besitzes zum Rechte
als das Verhältniß der Ursache zur Wirkung heraus, während
die Herrschaft des legitimen Monarchen nicht als die Ursache,
sondern als die Wirkung seines Rechts auf den Thron erscheint.
Da nun aber jeder illegitime Monarch, welcher sich zu be-
haupten weiß, seine eigene Herrschaft durch Gesetze zu schützen
versucht und vermag, ferner die Gerichte zu Wächtern der
von ihm begründeten oder aufrecht erhaltenen Rechtsordnung
macht und das Volk durch einen beschworenen Gehorsam an
sich fesselt, so erscheint auch der Thronbesitz der illegitimen
Dynastie stets dann als ein legitimer, wenn er sich nicht mehr
als die Folge eines Gewaltacts, sondern als die Folge eines
wenn auch vielleicht von dem illegitimen Herrscher erst aufge-
stellten, in Geltung befindlichen Rechtssatzes darstellt.
Durch unsere Theorie wird insbesondere auch das Post-
liminium im Staats= und Völkerrechte bestimmt und erklärt.
Wäre der Besitzer der Staatsgewalt nicht zu der Ansübung
derselben berechtigt, so müßten ausnahmslos alle Regierungs-
handlungen des illegitimen Herrschers sammt allen aus ihnen