Full text: Das Legitimitätsprincip.

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abgeleiteten Wirkungen nach der Restauration des legitimen 
Monarchen als nichtig angesehen werden. Dann könnten weder 
die durch den Zwischenherrscher begründeten Privatrechte als 
wohlerworbene Rechte, noch die von dem Usurpator mit dem 
Auslande abgeschlossenen Verträge als rechtsverbindlich gelten. 
Selbst die engste Begrenzung der auch für den restaurirten 
legitimen Monarchen verbindlichen Regierungshandlungen des 
Usurpators würde, wenn wir den Besitz der Staatsgewalt 
nicht als einen Rechtstitel auf die Herrschaft ansähen, noch 
immer zu viel von dem restaurirten Herrscher verlangen, wäh- 
rend roch alle Juristen anerkennen, daß durch den Zwischen- 
herrscher Rechtsverhältnisse begründet werden, welche der restau- 
rirte Souverän anerkennen muß, und nur hinsichtlich der 
Bestimmung des Umfangs der von dem restaurirten Staats- 
herrscher anzuerkernenden Regierungsacte seines illegitimen 
Vorgängers voneinander abweichen. Aber auch der Umfang 
derjenigen unter der Zwischenherrschaft entstandenen öffentlichen 
und privatrechtlichen Verhältnisse, welche der restaurirte Sou- 
verän anerkennen muß, kann nur dann richtig bestimmt werden, 
wenn man die Rechtmäßigkeit des de facto Monarchen zum 
Ausgangspunkte nimmt, daraufhin seine Regierungshandlungen 
für verbindlich, die durch ihn begründeten Privatrechte für 
gültig erklärt, und dem restaurirten Herrscher nur das Recht 
zuspricht, alle diejenigen von dem Usurpator ausgegangenen 
Verfügungen und Gesetze, welche unmittelbar das Recht des 
restaurirten Fürstenhauses auf den Thron zu vernichten bestimmt 
waren und deshalb iu einem directen Gegensatze zu demselben 
stehen, als ipso jure nichtig zu betrachten 1), da ohne eine 
Beseitigung dieser vom Usurpator aufgestellten Rechtsnormen 
1) Bgl. Zöpfl, a. a. O., I, 572 fg.
	        
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