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abgeleiteten Wirkungen nach der Restauration des legitimen
Monarchen als nichtig angesehen werden. Dann könnten weder
die durch den Zwischenherrscher begründeten Privatrechte als
wohlerworbene Rechte, noch die von dem Usurpator mit dem
Auslande abgeschlossenen Verträge als rechtsverbindlich gelten.
Selbst die engste Begrenzung der auch für den restaurirten
legitimen Monarchen verbindlichen Regierungshandlungen des
Usurpators würde, wenn wir den Besitz der Staatsgewalt
nicht als einen Rechtstitel auf die Herrschaft ansähen, noch
immer zu viel von dem restaurirten Herrscher verlangen, wäh-
rend roch alle Juristen anerkennen, daß durch den Zwischen-
herrscher Rechtsverhältnisse begründet werden, welche der restau-
rirte Souverän anerkennen muß, und nur hinsichtlich der
Bestimmung des Umfangs der von dem restaurirten Staats-
herrscher anzuerkernenden Regierungsacte seines illegitimen
Vorgängers voneinander abweichen. Aber auch der Umfang
derjenigen unter der Zwischenherrschaft entstandenen öffentlichen
und privatrechtlichen Verhältnisse, welche der restaurirte Sou-
verän anerkennen muß, kann nur dann richtig bestimmt werden,
wenn man die Rechtmäßigkeit des de facto Monarchen zum
Ausgangspunkte nimmt, daraufhin seine Regierungshandlungen
für verbindlich, die durch ihn begründeten Privatrechte für
gültig erklärt, und dem restaurirten Herrscher nur das Recht
zuspricht, alle diejenigen von dem Usurpator ausgegangenen
Verfügungen und Gesetze, welche unmittelbar das Recht des
restaurirten Fürstenhauses auf den Thron zu vernichten bestimmt
waren und deshalb iu einem directen Gegensatze zu demselben
stehen, als ipso jure nichtig zu betrachten 1), da ohne eine
Beseitigung dieser vom Usurpator aufgestellten Rechtsnormen
1) Bgl. Zöpfl, a. a. O., I, 572 fg.