Full text: Das Legitimitätsprincip.

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zu fällen, auf das entschiedenste in Abrede gestellt: der 
Urtheilsspruch eines irdischen Richters könne einem legitimen 
König niemals die Krone nehmen, hatte La-Besnardière ½), 
hatte der Herzog Ernst von Koburg-Saalfeld 2) behauptet, und 
Talleyrand selbst hatte sich mit heiliger Entrüstung darüber 
ausgelassen, daß der Congreß, wenn er den sächsischen König 
der Krone verlustig erkläre, auch den unerhörten Satz aner- 
kennen müsse, daß Könige gerichtet und mit der Confiscation 
ihrer Reiche in einem Zeitalter gestraft werden könnten, in 
welchem alle civilisirten Nationen die Confiscation aus ihren 
Gesetzbüchern verbannt hätten.) 
Die Congresse konnten daher wol zum Schutze der legi- 
timen Neugestaltung Europas zusammentreten und Beschlüsse 
fassen, aber zu ihrer Abänderung konnten sie nicht schreiten, 
ohne sie des historisch überkommenen, altehrwürdigen, über- 
liefert-rechtmäßigen und deshalb von neuem durch den Wiener 
Congreß sanctionirten Charakters, d. h. der Legitimität, zu ent- 
kleiden. 
Es war sonach nicht blos ein Fehler der Staatsmän- 
ner, welche die Legitimität zur glänzenden Fahne einer 
ganz Europa umfassenden Reaction zu machen beabsichtigten, 
wenn sie die durch den Wiener Congreß vollzogene und für 
legitim ausgegebene Neuordnung Europas für unabänderlich 
erklärten; es war in viel höherm Grade noch ein Fehler 
des Princips selber, dessen consequente oder für conse- 
1) Klüber, a. a. O., Bd. 1, Heft 2, S. 11. 
2) Klüber, a. a. O., VII, 15. Die gleiche Lehre verkündigte der 
Moniteur (Klüber, a. a. O., Bd. 1, Heft 2, S. 15 fg.); vgl. auch 
den Ausspruch des Grafen de Maistre bei Duvergier de Hauranne, 
Histoire du gouvernement parlementaire en France, II, 378. 
2) Klüber, a. a. O., VII, 48 fg.
	        
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