Full text: Das Legitimitätsprincip.

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altüberkommenes Erbland, nicht aber ein dem Legitimitäts- 
princip nach widerrechtlich vernichteter, vorübergehend Oester- 
reich, dann wieder dem neugeschaffenen Königreich Italien 
einverleibter Staat gewesen wäre. 
Da war ferner die Republik Genua, welche zwar alle 
ihre Verfassungswandlungen, ja selbst ihre Einverleibung in 
Frankreich unter trügerischer Wahrung theils der alten, theils 
neugeschaffener Verfassungen vollzogen hatte, aber dennoch auf 
dem Wiener Congresse unter Berufung auf die zweifellose 
Nichtigkeit ihrer Vereinigung mit einem usurpirten und nun- 
mehr zerstörten Reiche, und auf die „unsterblichen Erklärungen“ 
der Allitrten in dem Vertrage von Chaumont 1) energisch für 
die alte, überdies noch von Lord Bentinck im Namen Groß- 
britanniens zugesicherte Unabhängigkeit eingetreten war. ) Das 
Legitimitätsprincip forderte unzweifelhaft die Befriedigung die- 
ses Wunsches: die Heiligkeit der „legitimen Rechte“ mußte 
den alten Staaten ebenso wie den alten Dynastien zugute 
kommen, um so mehr hier, wo eine alte, nach der Sprechweise 
jener Zeit legitime Aristokratie die Wiedererrichtung des ge- 
nuesischen Freistaats in der Form, welche er bis zum Jahre 
1797 besessen, also keine illegitime Neuerung verlangte. 2) 
Aber auch hier ist die politische Convenienz stärker als das 
Rechtsgefühl des Congresses gewesen: Genua wurde, ob- 
gleich widerstrebend ), dem Königreich beider Sardinien als 
glänzende Entschädigung für den an Frankreich im Pariser 
) Art. 1. 16. 
2) Klüber, a. a. O., VII, 420 fg. 
") Pölitz, Europäische Verfassungen, II, 349. 
") Reuchlin, a. a. O., I, 63. Gervinus, Geschichte des 19. Jahr- 
hunderts, I, 194, 195.
	        
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