Full text: Das Legitimitätsprincip.

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folger schlechterdings vergessen hätte, wurde der schwedischen 
Dynastie Bernadotte in der legitimen Neuordnung Eu- 
ropas ein Platz angewiesen. Aber selbst wenn man die Ab- 
dankung Gustav's IV. für einen rechtsgültigen Act ansehen 
wollte, konnte man doch nicht, ohne das Legitimitätsprincip 
zu verletzen, Karl XIII. als den König von Schweden aner- 
kennen und seinem Adoptivsohn Bernadotte die Nachfolge auf 
dem schwedischen Thron gewähren. Verfassungsmäßig begrün- 
det war nach der Abdankung des Königs nur die Regentschaft 
für den unmündigen Sohn Gustav's IV. gewesen. Weder die 
Wahl Karl's XIII. zum König, noch die Christian August's 
von Sonderburg-Augustenburg, dann Bernadotte's zum Thron- 
folger konnten das Recht des abgesetzten Herrschers und sei- 
nes Sohnes vernichten: das bei der Beseitigung Gustav's IV. 
geltende Staatsrecht 1) gestattete die Wahl eines Königs, be- 
ziehentlich einer Dynastie nur im Falle des Aussterbens der 
männlichen Nachkommenschaft des regierenden Hauses 2), er- 
klärte also weder ein willkürliches Abgehen von der in der 
herrschenden Dynastie geltenden Erbfolgeordnung, noch eine 
Wahl zum Zweck der Beseitigung des regierenden Hauses für 
zulässig. So gebührte von Rechts wegen die Nachfolge auf 
dem schwedischen Thron noch immer der Nachkommenschaft 
des vertriebenen Fürsten. Aber trotz eines lauten, feierlich 
mitten in das Festgewühl des Wiener Congresses hineingeru- 
feenen Protestes des legitimen Königs 3) erfolgte kein Schritt 
zu dessen Wiedereinsetzung, so dringend auch eine Lehre sie 
1) Vgl. v. Nordenflycht, Die schwedische Staatsverfassung in ihrer 
geschichtlichen Entwickelung (Berlin 1861), S. 340. 
2) Fundamentalgesetz vom 21. Aug. 1772, Art. 38; vgl. mit Art. 41 
(Pölitz, Européäische Verfassungen, III, 66, 67). 
3) Klüber, a. a. O., IX, 335.
	        
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