Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Aber mit den Säcularisationen war die lange Liste der 
Rechtswidrigkeiten noch nicht erschöpft, auf denen die Neu- 
gestaltung Deutschlands beruhte. 
Die Auflösung des Reichs durch den nach der Reichs- 
verfassung unzulässigen Beitritt deutscher Fürsten zum Rhein- 
bund, die Mediatisirung ehemals reichsständischer Ge- 
schlechter, sowie reichsunmittelbarer Ritter, Städte und Dörfer, 
alles das waren offenbare Rechtsverletzungen gewesen, und 
die spätern von den Alliirten mit den ehemaligen Rheinbund- 
fürsten abgeschlossenen Verträge, in welchen diesen die volle 
Souveränetät über ihr neugeschaffenes Staatsgebiet eingeräumt 
wurde, hatten die rechtswidrige Erwerbung der Herrschaft 
nicht zu heilen vermocht. 
Aber wenn auch der Papst protestirte 1), wenn auch die 
deutschen reichsunmittelbaren 2) und reichsständischen ) Herren 
sich feierlichst verwahrten gegen die Oberherrschaft einzelner, 
ursprünglich durch Napoleon, dann durch den Wiener Congreß 
begünstigter Fürsten, die kein gültiges Gesetz, kein von ihnen 
geschlossener Vertrag, sondern ein nur von wenigen geduldig 
hingenommener 4) und erst allmählich durch Verträge geheilter 
Gewaltstreich ihnen auferlegt hatte ), der Wiener Congreß 
dachte nicht daran, dem Legitimitätsprincip gemäß die Säcu- 
larisationen und Mediatisirungen wieder rückgängig zu machen. 
Es würde zu weit führen, sollten hier alle durch die 
1) Klüber, a. a. O., VI, 437 fg., 441 fg. Vgl. auch den Aufsatz 
Klüber's ebendas., S. 427—436. 
:) Ebendas., III, 467 fg. 
2) Ebendas., II, 584 fg. 
) Häusser, Deutsche Geschichte, 3. Aufl., IV, 5890, 581. 
5) Klüber, a. a. O., V, 525: Schreiben Gärtner's an Münster, 
d. d. Wien, 3. Juni 1815.
	        
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