Full text: Das Legitimitätsprincip.

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kommenheit dem Souverän in die Hände legte; aber einmal 
gab es kaum einen einzigen unter den europäischen Fürsten, 
der nicht infolge einer ausdrücklichen, seinen Unterthanen ge- 
gebenen Zusage oder einer andern Mächten gegenüber unzwei- 
deutig übernommenen Verbindlichkeit zur Einführung einer die 
eigene Gewalt beschränkenden Verfassung verpflichtet gewesen 
wäre. Ja viele Fürsten waren bereits durch geltende, von 
ihnen selbst gegebene oder angenommene, publicirte und be- 
schworene Verfassungen gebunden, als sie von dem Legitimi- 
tätsprincip gegen die Fortdauer dieser Verfassungen Gebrauch 
machten. Dann aber ließ sich die Forderung einer verfassungs- 
mäßigen Sicherung der Unterthanenrechte nicht ein für allemal 
durch die Berufung auf die verfassungsmäßige Unbeschränktheit 
des Souveräns zurückweisen; zu jeder Zeit ist die Frage, ob 
der Monarch absolut oder beschränkt regieren solle, nicht nach 
der Rechtmäßigkeit des bisherigen Absolutismus allein, sondern 
vor allem nach dem sittlichen Werthe seiner Regierung 
beurtheilt worden. Jedes unbefangene Urtheil über die mei- 
sten absolut regierten Staaten jener Zeit aber mußte dem reac- 
tionären Despotismus, der in ihnen waltete, einen sittlichen 
Werth schlechterdings absprechen, also die Forderung einer 
Aenderung der bestehenden Regierungsweise für gerechtfertigt 
erklären. 
Solche Einsicht gewann aber keinen Raum in der Politik 
der Heiligen Allianz: nicht blos in seiner frühern, auch in sei- 
ner jetzigen Bedeutung sollte das Legitimitätsprincip das euro- 
päische Festland beherrschen. 
Mußte es nun schon als eine widersinnige Tyrannei der 
von Talleyrand vertretenen Legitimitätstheorie erscheinen, wenn 
die zum großen Theil unnatürlichen Verhältnisse, welche der 
Wiener Congreß geschaffen, um ihres legitimen Charakters
	        
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