Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

96 Vierter Abschnitt. 
richte begründet ist, nach freier Wahl entweder durch ge- 
richtliche Anträge oder durch Beschwerdeführung beim Senate 
Abhilfe suchen. In dieser Vorschrift liegt keine unbeschränkte 
Anerkennung des Anspruchs auf gerichtlichen Schutz gegen 
Maßregeln der Verwaltungsbehörden: denn Voraussetzung 
ihrer Anwendung ist, daß überhaupt die Zuständigkeit der 
Gerichte begründet ist. Es muß sich also nach & 13 des G.V.G. 
um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder Strafsachen handeln, 
für die nicht entweder — durch Reichs- oder Landesgesetz — 
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- 
gerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Ge- 
richte bestellt oder zugelassen sind. Darüber, ob eine dieser 
Ausnahmen vorliegt, ober ob der Rechtsweg vor den ordent- ' 
lichen Gerichten zulässig ist, entscheiden die letzteren selbst: 
die lübeckische Gesetzgebung hat von der Befugnis, die Ent- 
scheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den 
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zu- 
lässigkeit des Rechtsweges gemäß $ 17 Abs. 2 des G.V.G. be- 
sonderen Behörden zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. 
Das Ergebnis ist also, daß wegen jeder Verletzung von Privat- 
rechten durch Organe der Verwaltung, die sich als bürger- 
liche Rechtsstreitigkeit darstellt, soweit nicht gesetzlich 
besondere Ausnahmen festgesetzt sind, neben der oben be- 
sprochenen Beschwerde an den Senat die Beschreitung des 
Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist, und 
daß diese selbst über dessen Zulässigkeit zu befinden haben. 
Nach $ 10 Abs. 2 der A.V. zum G.V.G. wird aber durch Be- 
treten des einen Weges der andere ausgeschlossen, und nach 
$ 11 muß, bevor gegen eine Verwaltungsbehörde der Rechts- 
weg beschritten werden darf, der sich für verletzt Erachtende 
bei der Behörde selbst binnen sechs Monaten nach der Mit- 
teilung ihres Beschlusses auf Abhilfe antragen. In der Klage 
ist anzugeben, in welcher Weise dies geschehen ist; anderen- 
falls ist sie, je nachdem die-Frist abgelaufen ist oder nicht, 
entweder gänzlich oder zurzeit als unstatthaft zurückzuweisen. 
Ausschließlich zuständig ist nach $ 24 des A.V. zum G.V.G. 
das Landgericht *). 
*) Über die von Beamten begangenen Rechtsverletzungen 
siehe oben 8. 761.
	        
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