96 Vierter Abschnitt.
richte begründet ist, nach freier Wahl entweder durch ge-
richtliche Anträge oder durch Beschwerdeführung beim Senate
Abhilfe suchen. In dieser Vorschrift liegt keine unbeschränkte
Anerkennung des Anspruchs auf gerichtlichen Schutz gegen
Maßregeln der Verwaltungsbehörden: denn Voraussetzung
ihrer Anwendung ist, daß überhaupt die Zuständigkeit der
Gerichte begründet ist. Es muß sich also nach & 13 des G.V.G.
um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder Strafsachen handeln,
für die nicht entweder — durch Reichs- oder Landesgesetz —
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Ge-
richte bestellt oder zugelassen sind. Darüber, ob eine dieser
Ausnahmen vorliegt, ober ob der Rechtsweg vor den ordent- '
lichen Gerichten zulässig ist, entscheiden die letzteren selbst:
die lübeckische Gesetzgebung hat von der Befugnis, die Ent-
scheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges gemäß $ 17 Abs. 2 des G.V.G. be-
sonderen Behörden zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht.
Das Ergebnis ist also, daß wegen jeder Verletzung von Privat-
rechten durch Organe der Verwaltung, die sich als bürger-
liche Rechtsstreitigkeit darstellt, soweit nicht gesetzlich
besondere Ausnahmen festgesetzt sind, neben der oben be-
sprochenen Beschwerde an den Senat die Beschreitung des
Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist, und
daß diese selbst über dessen Zulässigkeit zu befinden haben.
Nach $ 10 Abs. 2 der A.V. zum G.V.G. wird aber durch Be-
treten des einen Weges der andere ausgeschlossen, und nach
$ 11 muß, bevor gegen eine Verwaltungsbehörde der Rechts-
weg beschritten werden darf, der sich für verletzt Erachtende
bei der Behörde selbst binnen sechs Monaten nach der Mit-
teilung ihres Beschlusses auf Abhilfe antragen. In der Klage
ist anzugeben, in welcher Weise dies geschehen ist; anderen-
falls ist sie, je nachdem die-Frist abgelaufen ist oder nicht,
entweder gänzlich oder zurzeit als unstatthaft zurückzuweisen.
Ausschließlich zuständig ist nach $ 24 des A.V. zum G.V.G.
das Landgericht *).
*) Über die von Beamten begangenen Rechtsverletzungen
siehe oben 8. 761.