Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

103 Fünfter Abschnitt. 
zum Dienst in der Infanterie geeignet sind, leisten ihre Militär- 
pflicht grundsätzlich bei dem in Lübeck in Garnison liegenden 
Regiment ab*); diese Bestimmung ist in der Praxis regel- 
mäßig dahin ausgelegt worden, daß nur die in Lübeck ge- 
stellungspflichtigen lübeckischen Staatsangehörigen einen An- 
spruch darauf haben, in Lübeck zu dienen**). Die Vermitt- 
lung des Verkehrs mit den Militärbehörden liegt der aus zwei 
Senatsmitgliedern bestehenden Militärkommission ob. 
Dem Zollverein gehörte Lübeck seit 1868an ***). Am1. April 
1883 ist die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern auf den 
lübeckischen Staat übergegangent), bis dahin bestand in. 
Lübeck ein kaiserliches Hauptzollamt ff). Die Wahrnehmungen: 
der obersten Landesfinanzbehörde hat der Senat übernommen, 
die der Zolldirecktivbehörde sind nach einer Vereinbarung: 
mit der preußischen Regierung dem Provinzialsteuerdirektor' 
für die Provinz Schleswig-Holstein übertragen, der vom Senate 
zum lübeckischen Oberzolldirektor ernannt wird. Die Ver- 
waltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt durch das Haupt- 
zollamt zu Lübeck und das Nebenzollamt zu Travemünde. 
Den Zollbehörden ist durch Bekanntmachung vom 9. Juni 1883 
auch die Verwaltung der Reichs-Stempelabgaben übertragen 
worden. Der Senat bildet aus seiner Mitte eine Zollkommission, 
der die Bearbeitung der Zollsachen und die Vermittlung des 
Verkehrs mit dem Oberzolldirektor obliegt. 
Verhaftung und vorläufige Festnahme von Zivilpersonen durch 
die Militärwachen eine Verordnung vom 21. Dezember 1881. 
*) Die Garnison besteht nicht mehr wie 1867 aus einem 
Bataillon, sondern aus dem zwei Bataillone umfassenden „In- 
fanterieregiment Lübeck, III. Hanseatisches Nr. 162“. Lübeck 
ist außerdem Sitz der 81. Infanteriebrigade. 
**) Vgl. Ersuchen des Bürgerausschusses vom 19. Dezember 
1906 und Dekret des Senates vom 9. November 1907. 
***) Bekanntmachungen, die Einführung der Gesetzgebung 
des Zollvereins im lübeckischen Freistaate betreffend, vom 
25. Juli, 1., 5. und 29. August 1868. 
}) Bekanntmachung, die Verwaltung der Zölle und Reichs- 
steuern im lübeckischen Freistaate betreffend, vom 24. März. 
1885. 
ir) Vgl. V.d.S. mit d. B. 1882, S. 137 ft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.