118 Fünfter Abschnitt.
Physikus und acht bürgerlichen Deputierten zusammengesetzt
ist, von denen drei praktische Ärzte, einer Apotheker und
einer Bautechniker sein müssen. Das Medizinalkollegium hat
alle Einrichtungen und Zustände, die für das öffentliche Ge-
sundheits- und Heilwesen von Bedeutung sind, zu überwachen
es führt die Oberaufsicht über die öffentlichen Kranken- und
Heilanstalten*) sowie über die Apotheker **), und ist zuständig
für die Feststellung der Arzneitaxe***. Medizinalpolizei-
behörde ist das Medizinalamt, dessen Geschäfte durch das
Polizeiamt wahrgenommen werden. Sachverständiger Beirat
_ des Medizinalamtes ist der Physikus. Beamte des Medizinal-
amtes sind der Polizeiarzt, der Hebammenlehrer, der Staats-
tierarzt und hinsichtlich der Wahrnehmung der Veterinär-
und Nahrungsmittelpolizei auch der Schlachthausinspektor.
Besondere Vorschriften regeln die Befugnisse der Behörden
gegenüber Ärzten?), Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen und
Apothekern. Für die Ausübung der Heilkunde durch nicht
approbierte Personen gilt die Verordnung des Medizinalamtes
vom 12. März 1904.
Für die Handhabung der Wohnungspflege in der Stadt
und den Vorstädten besteht nach einem Gesetze vom 7. Juli
1902 eine besondere Behörde, die Behörde für Wohnungspflege,
die aus dem Polizeiherrn, einem zweiten Mitgliede des Senates
und dreißig bürgerlichen Deputierten (Wohnungspflegern) zu-
sammengesetzt ist. Jeder Wohnungspfleger hat sich in dem
ihm zugewiesenen Bezirke Kenntnis von den gesundheitlichen
Verhältnissen der Grundstücke und Wohnungen zu verschaffen ;
falls es ihm nicht gelingt, die Beseitigung der von ihm wahr-
*) Die Verwaltung der beiden staatlichen Anstalten, des
Allgemeinen Krankenhauses und der Irrenanstalt ist Sache
besonderer Vorsteherschaften: $ 1 der Ordnung vom 10. März
1897 und S 1 der Ordnung vom 31. Oktober 1887.
**) Die Konzessionen sind nach der Verordnung, die Er-
werbung und Ausübung von Apotheker-Gerechtsamen betreffend,
vom 11. November 1840, Realprivilegien, für die alljährlich
eine Rekognition zu zahlen ist.
***) Jetzt die von den Bundesregierungen vereinbarte
„Deutsche Arzneitaxe“. ,
+) Für das Staatsgebiet besteht eine Arztekammer und
ein Ehrengericht für Arzte: Gesetz vom 2. März 1%9.